Rechnungseingang
Belegeingang automatisieren: So kommt jeder Beleg von selbst in die Buchhaltung
Den Belegeingang automatisieren Sie, indem Sie jedem Beleg einen festen Weg geben: Rechnungen per E-Mail an eine eigene Belegadresse, Lieferanten direkt an diese Adresse, Downloads in einen überwachten Ordner, Papierbelege per Handyfoto und E-Rechnungen strukturiert ausgelesen. Danach erkennt die Software Lieferant, Datum, Beträge und Steuersatz, warnt vor Dubletten und zeigt Bankumsätze, zu denen noch ein Beleg fehlt. Diese Seite vergleicht die Eingangswege, erklärt, was die E-Rechnungspflicht für den Empfang bedeutet, wie Sie mit weitergeleiteten E-Mails und Anhängen umgehen und in welchen Schritten Sie den Rechnungseingang einrichten.
In der Software: Jahresabschluss.io führt die doppelte Buchführung nach SKR03 oder SKR04: Belege, Bankumsätze und Rechnungen werden laufend verbucht; die KI kontiert und bucht eindeutige Vorgänge innerhalb Ihrer Freigaben selbst.
Stand: 2026-10-31
Eingangswege im Vergleich
Nicht jeder Weg passt zu jedem Beleg. Entscheidend ist, wie viel Handarbeit pro Beleg übrig bleibt.
Die meisten Belege kleiner Unternehmen kommen heute bereits digital an – als PDF im E-Mail-Anhang, zum Herunterladen in einem Kundenportal oder als E-Rechnung. Papier bleibt bei Barbelegen, Tankquittungen, Bewirtungen und manchen Behördenbriefen. Ein automatisierter Belegeingang kombiniert deshalb mehrere Wege, gibt aber jedem Lieferanten und jeder Belegart genau einen davon. Je weniger Sie selbst weiterleiten, hochladen oder abfotografieren müssen, desto vollständiger wird die Buchhaltung, weil kein Beleg mehr in einem persönlichen Postfach liegen bleibt.
| Eingangsweg | Geeignet für | Einrichtung | Aufwand je Beleg |
|---|---|---|---|
| Lieferant sendet direkt an die Belegadresse | Regelmäßige Lieferanten, Abonnements, Versorger | Rechnungsadresse im Kundenkonto des Lieferanten ändern | keiner |
| Weiterleitungsregel im eigenen E-Mail-Programm | Lieferanten, die sich nicht umstellen lassen | Regel: Nachrichten von Absender X automatisch an die Belegadresse | keiner |
| Manuelles Weiterleiten | Einzelfälle, neue Lieferanten | keine | wenige Sekunden |
| Überwachter Ordner, etwa in Google Drive | Downloads aus Portalen, Scans vom Bürogerät | Ordner verbinden, Ablage im Team festlegen | Datei ablegen |
| Handyfoto | Barbelege, Tankquittungen, Bewirtungsbelege | Telefon einmal anmelden | Foto direkt nach dem Bezahlen |
| Hochladen am Rechner | Nachträge, Altbelege, Sammelablagen | keine | Datei auswählen |
| E-Rechnung (XRechnung, ZUGFeRD) | Rechnungen inländischer Unternehmen | über einen der Wege oben | keiner – die Daten sind strukturiert |
| Papierpost scannen | Behördenbriefe, Papierrechnungen | Scanner mit Ziel Ordner oder E-Mail, Organisationsanweisung | Scannen und Lesbarkeit prüfen |
Was die E-Rechnungspflicht für den Empfang bedeutet
Seit 2025 ist der Empfang geregelt, bei der Ausstellung gelten Übergangsfristen. E-Rechnungen und PDF-Rechnungen kommen deshalb noch eine Weile parallel.
Seit dem 1. Januar 2025 muss jedes inländische Unternehmen den Empfang einer E-Rechnung sicherstellen; nach den Antworten des Bundesfinanzministeriums reicht dafür ein E-Mail-Postfach. Eine E-Rechnung ist eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format, das eine elektronische Verarbeitung ermöglicht (§ 14 Abs. 1 UStG). XRechnung und ZUGFeRD ab Version 2.0.1 erfüllen diese Anforderungen, ausgenommen die ZUGFeRD-Profile MINIMUM und BASIC-WL. Ein einfaches PDF ist dagegen eine sonstige Rechnung.
Rechnungssteller dürfen für Umsätze bis Ende 2026 noch Papier- oder PDF-Rechnungen ausstellen, bei einem Vorjahresumsatz bis 800.000 € auch für Umsätze bis Ende 2027 (§ 27 Abs. 38 UStG). Kleinbetragsrechnungen bis 250 € (§ 33 UStDV) dürfen dauerhaft als sonstige Rechnung kommen. Ihr Eingang muss also beides können. Bei hybriden Formaten wie ZUGFeRD ist seit Einführung der Pflicht der strukturierte Teil maßgebend, wenn er vom PDF-Bild abweicht. Software, die den XML-Teil ausliest, arbeitet deshalb auf der rechtlich führenden Grundlage.
Für die Aufbewahrung gilt seit der Änderung der GoBD vom 14. Juli 2025: Eingehende elektronische Belege sind in dem Format aufzubewahren, in dem sie empfangen wurden. Bei E-Rechnungen genügt der strukturierte Teil; den menschenlesbaren Teil müssen Sie nur zusätzlich aufbewahren, wenn er weitere steuerlich bedeutsame Angaben enthält, etwa Buchungsvermerke (GoBD Rz. 131). Informationen, die durch Texterkennung gewonnen wurden, sind nach Verifikation und Korrektur ebenfalls aufzubewahren.
Erkennung: Wie aus einer Datei ein Buchungsvorschlag wird
Gute Belegerkennung arbeitet mehrstufig – vom sichersten zum unsichersten Verfahren.
E-Rechnung strukturiert auslesen
XRechnung und ZUGFeRD enthalten Lieferant, Rechnungsnummer, Datum, Netto, Steuersatz und Brutto als Datenfelder. Sie werden direkt übernommen, ohne Texterkennung und ohne KI. Fehler entstehen hier fast nur, wenn der Rechnungssteller selbst falsche Daten liefert.
PDF mit Textschicht
Die meisten aus Rechnungsprogrammen erzeugten PDFs enthalten echten Text. Er wird als Text gelesen, die Beträge sind damit so zuverlässig wie das Dokument selbst. Schwierig sind nur ungewöhnliche Layouts und mehrere Rechnungen in einer Datei.
Scan und Foto
Bei Bildern muss zuerst eine Texterkennung (OCR) die Zeichen ermitteln. Knicke, Schatten und verblasste Kassenbons führen zu Lesefehlern. Fotografieren Sie Belege auf Thermopapier deshalb sofort, flach und vollständig – die Schrift verblasst mit der Zeit.
Plausibilitätsprüfung
Unabhängig vom Weg sollte die Software prüfen, ob Netto plus Steuer das Brutto ergibt, ob der Steuersatz zum Betrag passt und ob die erkannten Zahlen tatsächlich im Quelltext stehen. Fällt ein Beleg durch, gehört er in die Prüfung, nicht in die automatische Buchung.
Für den Vorsteuerabzug braucht es eine Rechnung, die den §§ 14 und 14a UStG entspricht (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Eine gute Erkennung liest deshalb nicht nur Beträge, sondern prüft auch, ob die wichtigsten Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG vorhanden sind: Steuernummer oder USt-IdNr. des Lieferanten, Ihre korrekte Anschrift als Empfänger, eine Rechnungsnummer, der Leistungszeitpunkt sowie Steuersatz und Steuerbetrag. Fehlt etwas, landet der Beleg in der Prüfung, und Sie fordern beim Lieferanten eine berichtigte Rechnung an.
In der Buchhaltung von jahresabschluss.io werden E-Rechnungen strukturiert ohne KI gelesen, PDFs mit Textschicht als Text und nur Scans per Bilderkennung; die erkannten Beträge werden gegen den Quelltext verprobt. Daraus entsteht ein Buchungsvorschlag mit Konto, Gegenkonto, Steuerschlüssel, Begründung, Konfidenz und Prüfhinweis. Je Gesellschaft und Monat sind im Solo-Tarif und im Gesamtpaket 100 KI-erkannte Belege enthalten, jeder weitere kostet 0,20 €; E-Rechnungen zählen nicht mit.
Dubletten erkennen, bevor sie doppelt gebucht werden
Je mehr Eingangswege, desto größer die Gefahr, dass derselbe Beleg zweimal ankommt.
- Geben Sie jedem Lieferanten nur einen Eingangsweg – das verhindert die meisten Dubletten an der Quelle.
- Bitten Sie Lieferanten, Zahlungserinnerungen ohne erneuten Rechnungsanhang zu schicken, oder leiten Sie Erinnerungen nicht an die Belegadresse weiter.
- Bearbeiten Sie Dublettenwarnungen zeitnah: Eine übersehene Dublette wird spätestens beim Zahlungsabgleich sichtbar, weil zwei offene Posten auf dieselbe Zahlung warten.
Typische Ursachen sind schnell aufgezählt: Der Lieferant schickt die Rechnung per E-Mail und zusätzlich per Post, eine Zahlungserinnerung enthält die Rechnung noch einmal als Anhang, eine ZUGFeRD-Rechnung kommt zusammen mit einem separaten PDF, oder zwei Mitarbeitende leiten dieselbe E-Mail weiter. Gebucht wäre die Rechnung dann doppelt – mit doppeltem Aufwand und doppelter Vorsteuer. Eine doppelt gezogene Vorsteuer fällt spätestens bei einer Prüfung auf und wird zurückgefordert.
Eine Dublettenprüfung vergleicht mehrere Merkmale: Rechnungsnummer und Lieferant, Betrag und Rechnungsdatum sowie die Datei selbst. Treffen Rechnungsnummer und Lieferant zusammen, ist der Fall fast immer eindeutig. Stimmen nur Betrag und Datum überein, kann es auch eine echte zweite Lieferung sein, etwa bei monatlich gleichen Abonnements. Deshalb sollte eine Software warnen, nicht stillschweigend löschen. Sie entscheiden, ob der zweite Beleg verworfen oder an den ersten angehängt wird; gebucht wird in jedem Fall nur einmal.
Fehlende Belege über die Bankumsätze finden
Der Kontoauszug ist die beste Vollständigkeitskontrolle: Zu jeder betrieblichen Ausgabe gehört ein Beleg.
Gleichen Sie den Belegeingang regelmäßig mit dem Bankkonto ab. Jede Abbuchung, zu der weder eine Eingangsrechnung noch ein anderer Beleg vorliegt, ist ein Fehlbeleg. Die Liste dieser Bankumsätze ist Ihre wöchentliche Aufgabe: Rechnung im Kundenportal herunterladen, beim Lieferanten anfordern oder klären, ob die Zahlung privat war. Je früher Sie nachfassen, desto leichter bekommen Sie eine Kopie – nach einem Jahr ist der Ansprechpartner oft nicht mehr erreichbar, und ohne Rechnung gibt es keinen Vorsteuerabzug.
Ein Eigenbeleg kann einen verlorenen Beleg ersetzen, wenn sich keine Kopie mehr beschaffen lässt. Er sollte Datum, Betrag, Zahlungsempfänger, Anlass und den Grund für das Fehlen enthalten und unterschrieben sein. Er ist eine Ausnahme und keine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuerrechts; Vorsteuer lässt sich daraus nicht ziehen. Häufen sich Eigenbelege, ist das ein Zeichen, dass der Belegeingang noch nicht funktioniert – meist fehlt dann ein Weg für eine bestimmte Belegart.
In unserer Buchhaltung bucht keine Bankzeile in die Gewinn- und Verlustrechnung: Aufwand und Erlös entstehen nur mit dem Beleg, die Bankzahlung gleicht lediglich den offenen Posten aus. Dadurch bleibt ein Bankumsatz ohne Beleg sichtbar offen, statt unbemerkt als Aufwand verbucht zu werden. Der Prüfkatalog weist fehlende Nachweise zusätzlich gesondert aus, sodass Sie schon vor dem Monatsabschluss sehen, welche Belege noch fehlen.
Weitergeleitete E-Mails, Anhänge und .eml-Dateien
Im E-Mail-Eingang steckt der Beleg nicht immer dort, wo man ihn erwartet.
- Weitergeleitete E-Mails mit angehängter Ursprungsnachricht: Viele E-Mail-Programme hängen das Original als .eml-Datei an. Die Rechnung steckt dann im Anhang des Anhangs. Unsere Buchhaltung entfaltet solche Verschachtelungen und liest .eml-Anhänge bis zur dritten Ebene.
- Rechnung im E-Mail-Text: Manche Anbieter schicken die Rechnung nicht als Datei, sondern als Text der Nachricht. Dann ist die E-Mail selbst der Beleg und aufzubewahren; eine Umwandlung etwa von MSG in PDF ist nach GoBD Rz. 131 unter den Voraussetzungen der Rz. 135 zulässig.
- Link statt Anhang: Enthält die E-Mail nur einen Link zum Herunterladen, müssen Sie die Rechnung aus dem Portal holen. Stellen Sie im Portal den Versand per E-Mail ein oder legen Sie Downloads in einen festen Ordner.
- Mehrere Rechnungen in einer Datei: Sammel-PDFs trennen Sie vor der Erfassung, damit jede Rechnung einen eigenen Beleg und einen eigenen offenen Posten erhält.
- Passwortgeschützte PDFs: Verschlüsselte Unterlagen müssen im System in entschlüsselter Form verfügbar sein (GoBD Rz. 134). Speichern Sie solche Rechnungen entschlüsselt ab oder bitten Sie den Anbieter um ungeschützte Dateien.
- Logos, Signaturbilder und Werbung: Bilder aus E-Mail-Signaturen sind keine Belege. Eine Belegadresse, die nur für Rechnungen genutzt wird, hält solchen Ballast fern.
Den Belegeingang in sechs Schritten einrichten
Als Annahme genügt für die Einrichtung ein halber Tag; die Umstellung der Lieferanten zieht sich über einige Wochen.
- 1. Belegadresse festlegen: Richten Sie je Gesellschaft eine eigene Adresse ein, die nur für Belege genutzt wird, und teilen Sie sie allen Beteiligten mit.
- 2. Lieferantenliste erstellen: Ziehen Sie aus den Kontoauszügen der letzten Monate alle regelmäßigen Zahlungsempfänger und notieren Sie, wie deren Rechnungen heute ankommen.
- 3. Lieferanten umstellen: Ändern Sie in Kundenkonten und Portalen die Rechnungsadresse auf die Belegadresse; wo das nicht geht, legen Sie im eigenen Postfach eine Weiterleitungsregel nach Absender an.
- 4. Ordner und Handyfoto einrichten: Verbinden Sie einen Ablageordner für Downloads und Scans und legen Sie fest, wer Papierbelege wann fotografiert. Für das Vernichten von Papieroriginalen braucht es eine Organisationsanweisung (GoBD Rz. 136).
- 5. Rollen vergeben: Mitarbeitende, die nur Belege einreichen, erhalten eine Rolle ohne Buchungsrechte, damit Einreichen und Buchen getrennt bleiben.
- 6. Wöchentlich kontrollieren: Bankumsätze ohne Beleg und Dublettenwarnungen abarbeiten und nach vier Wochen prüfen, welche Lieferanten noch nicht umgestellt sind.
Wie lange Belege aufzubewahren sind
Die Fristen gelten für das digitale Original genauso wie für Papier. Stand: Oktober 2026.
- Eine Eingangsrechnung vom Juni 2026 ist bis mindestens 31. Dezember 2034 aufzubewahren.
- Bei E-Rechnungen genügt der strukturierte Teil in der empfangenen Form; eine Umwandlung, bei der die XML-Daten verloren gehen, ist nicht zulässig.
- Ein Wechsel der Software beendet die Aufbewahrungspflicht nicht: Sichern Sie Belege und Buchungsdaten vor dem Wechsel in einem maschinell auswertbaren Export.
Nach § 147 Abs. 3 AO sind Buchungsbelege acht Jahre aufzubewahren, Bücher, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte und die Eröffnungsbilanz zehn Jahre, empfangene und abgesandte Handels- und Geschäftsbriefe sechs Jahre. Umsatzsteuerlich gilt für Rechnungen eine Frist von acht Jahren (§ 14b UStG). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Beleg entstanden ist (§ 147 Abs. 4 AO). Sie läuft nicht ab, solange die Unterlagen für eine Steuer von Bedeutung sind, deren Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Häufige Fragen
Reicht ein normales E-Mail-Postfach für den Empfang von E-Rechnungen?
Ja. Nach den Antworten des Bundesfinanzministeriums müssen Unternehmen seit dem 1. Januar 2025 den Empfang einer E-Rechnung sicherstellen, und dafür reicht bereits ein E-Mail-Postfach. Einen bestimmten Übermittlungsweg schreibt das Gesetz nicht vor; Sie vereinbaren ihn mit dem Lieferanten. Wichtig ist, dass Sie die XML-Datei unverändert aufbewahren und lesbar machen können. Eine Buchhaltungssoftware, die E-Rechnungen strukturiert ausliest und archiviert, erledigt beides.
Sind PDF-Rechnungen seit 2025 noch erlaubt?
Für den Empfang ja: Sie dürfen PDF-Rechnungen weiter annehmen und daraus Vorsteuer ziehen, solange der Rechnungssteller sie noch ausstellen darf. Nach § 27 Abs. 38 UStG gilt das für Umsätze bis 31. Dezember 2026, bei einem Vorjahresumsatz des Ausstellers bis 800.000 € bis 31. Dezember 2027. Kleinbetragsrechnungen bis 250 € dürfen dauerhaft als PDF oder auf Papier kommen. Danach sind Rechnungen zwischen inländischen Unternehmern grundsätzlich als E-Rechnung zu stellen.
Muss ich Papierbelege nach dem Fotografieren aufbewahren?
Nicht zwingend. Die GoBD erlauben das bildliche Erfassen von Papierbelegen, verlangen aber ein dokumentiertes Verfahren (Rz. 136): wer erfasst, wann erfasst wird, welche Unterlagen erfasst werden und wie Lesbarkeit und Vollständigkeit kontrolliert werden. Erst wenn diese Organisationsanweisung besteht und eingehalten wird, kommt das Vernichten der Papieroriginale in Betracht. Bei Unterlagen, deren Original rechtlich wichtig sein kann, stimmen Sie sich vorher mit Ihrem Steuerberater ab.
Wie lange muss ich Belege aufbewahren?
Buchungsbelege acht Jahre, Bücher, Inventare, Jahresabschlüsse und Lageberichte zehn Jahre, empfangene und abgesandte Handels- und Geschäftsbriefe sechs Jahre (§ 147 Abs. 3 AO). Rechnungen sind umsatzsteuerlich acht Jahre aufzubewahren (§ 14b UStG). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Beleg entstanden ist. Eine Rechnung aus dem Juni 2026 dürfen Sie also frühestens nach dem 31. Dezember 2034 vernichten, sofern sie nicht für eine noch offene Steuerfestsetzung von Bedeutung ist.
Zählen E-Rechnungen zum Belegkontingent?
In der Buchhaltung von jahresabschluss.io nicht. Je Gesellschaft und Monat sind im Solo-Tarif und im Gesamtpaket 100 KI-erkannte Belege enthalten, jeder weitere kostet 0,20 €. E-Rechnungen im Format XRechnung oder ZUGFeRD werden strukturiert ohne KI gelesen und zählen deshalb nicht mit. Je mehr Lieferanten auf E-Rechnung umstellen, desto weniger Belege laufen über die Bilderkennung, und die Daten müssen nicht erst erkannt werden.
Was mache ich mit Belegen, die bar oder per Kreditkarte bezahlt wurden?
Barbelege fotografieren Sie direkt nach dem Bezahlen und erfassen sie über die Kasse; Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind nach § 146 Abs. 1 AO täglich festzuhalten. Kreditkartenbelege ordnen Sie den Umsätzen der Kreditkartenabrechnung zu. Binden Sie die Kreditkarte deshalb wie ein Bankkonto an oder importieren Sie die Abrechnung. Der Abgleich zeigt dann auch hier, zu welchen Umsätzen noch ein Beleg fehlt.
Kann mein Steuerberater auf die Belege zugreifen?
Ja. Sie können Ihrem Steuerberater in unserer Buchhaltung einen eigenen Zugang mit passender Rolle geben, etwa als Prüfer oder Betrachter, sodass Beleg und Buchung zusammen sichtbar sind. Alternativ übergeben Sie einen Buchungsstapel im Kanzlei Software-Format oder einen GoBD-Datenexport als ZIP-Datei mit Belegarchiv. Welcher Weg passt, hängt davon ab, wie Ihre Kanzlei arbeitet – sprechen Sie das am besten vor der Umstellung ab.
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
- Bundesfinanzministerium – Fragen und Antworten zur E-Rechnung — Empfang seit 01.01.2025, E-Mail-Postfach genügt, Vorrang des strukturierten Teils, Aufbewahrung nach § 14b UStG
- § 14 UStG – Ausstellung von Rechnungen
- § 27 UStG – Allgemeine Übergangsvorschriften (Abs. 38)
- § 33 UStDV – Rechnungen über Kleinbeträge
- § 147 AO – Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen
- GoBD in der Fassung vom 14.07.2025 (Amtliches AO-Handbuch, Anhang 33) — Rz. 131, 134, 135, 136
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