Abdeckung

Abdeckung je Rechtsform

Zeile für Zeile aus den Prädikaten, mit denen die Software Pflichtbestandteile und Steuerarten bestimmt — nichts wird versprochen, was sie nicht tut.

Legende

Enthaltenwird erstellt, geprüft und — wo ein amtlicher Weg besteht — direkt übermittelt.
Nicht relevantfür diese Rechtsform gesetzlich nicht vorgesehen.
In Entwicklungwird gerade gebaut und ist noch nicht freigegeben.
Gesperrtbewusst zurückgehalten, bis die amtliche Struktur vollständig abgebildet ist.

Tabelle seitwärts verschiebbar — die Rechtsform bleibt stehen.

RechtsformJahresabschlussSteuernLaufend
Bilanz/GuVAnhangLageberichtOffenlegungE-BilanzKStGewStUStEÜRFeststellungEStBuchhaltung
Kapitalgesellschaften
GmbHBilanz und GuV: Enthalten — Jahresabschluss nach §§ 264 ff. HGB mit Bilanz und GuV in der Gliederung der §§ 266, 275 HGB.Anhang: Enthalten — Anhang nach §§ 284 ff. HGB im Umfang der Größenklasse; Kleinstkapitalgesellschaften können nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB verzichten.Lagebericht: Enthalten — Lagebericht nach § 289 HGB ab der mittelgroßen Größenklasse (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB).Offenlegung im Unternehmensregister: Enthalten — Offenlegung im Unternehmensregister nach § 325 HGB; Kleinstkapitalgesellschaften hinterlegen nach § 326 Abs. 2 HGB.E-Bilanz (§ 5b EStG) an ELSTER: Enthalten — E-Bilanz nach § 5b EStG — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.Körperschaftsteuer: Enthalten — Körperschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 KStG — Erklärung hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.Gewerbesteuer: Enthalten — Gewerbebetrieb kraft Rechtsform (§ 2 Abs. 2 GewStG) — Erklärung hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.Umsatzsteuer (UStVA, Jahreserklärung, ZM): Enthalten — Umsatzsteuer-Voranmeldung, Jahreserklärung und Zusammenfassende Meldung (§ 18, § 18a UStG) — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Nicht relevant — Diese Rechtsform ist kraft Gesetzes buchführungspflichtig (§ 238 HGB, § 140 AO) — die Gewinnermittlung läuft über Bilanz und GuV.Feststellungserklärung (§ 180 AO): Nicht relevant — Keine Mitunternehmerschaft — eine gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO ist nicht erforderlich.Einkommensteuererklärung (Einzelunternehmer): Nicht relevant — Die Gesellschaft gibt keine Einkommensteuererklärung ab — sie ist selbst Steuersubjekt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG). Gewinnausschüttungen an private Gesellschafter sind mit der Kapitalertragsteuer abgegolten (§ 43 Abs. 5 Satz 1 EStG); in die eigene Einkommensteuererklärung gehören sie nur auf Antrag (§ 32d Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 und 6 EStG) oder wenn die Anteile zu einem Betriebsvermögen gehören.Laufende Buchhaltung: Enthalten — Laufende Buchhaltung mit Bank, Belegen und Journal (§§ 238 ff. HGB, § 146 AO).
UG (haftungsbeschränkt)Bilanz und GuV: Enthalten — Jahresabschluss nach §§ 264 ff. HGB mit Bilanz und GuV in der Gliederung der §§ 266, 275 HGB.Anhang: Enthalten — Anhang nach §§ 284 ff. HGB im Umfang der Größenklasse; Kleinstkapitalgesellschaften können nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB verzichten.Lagebericht: Enthalten — Lagebericht nach § 289 HGB ab der mittelgroßen Größenklasse (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB).Offenlegung im Unternehmensregister: Enthalten — Offenlegung im Unternehmensregister nach § 325 HGB; Kleinstkapitalgesellschaften hinterlegen nach § 326 Abs. 2 HGB.E-Bilanz (§ 5b EStG) an ELSTER: Enthalten — E-Bilanz nach § 5b EStG — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.Körperschaftsteuer: Enthalten — Körperschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 KStG — Erklärung hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.Gewerbesteuer: Enthalten — Gewerbebetrieb kraft Rechtsform (§ 2 Abs. 2 GewStG) — Erklärung hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.Umsatzsteuer (UStVA, Jahreserklärung, ZM): Enthalten — Umsatzsteuer-Voranmeldung, Jahreserklärung und Zusammenfassende Meldung (§ 18, § 18a UStG) — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Nicht relevant — Diese Rechtsform ist kraft Gesetzes buchführungspflichtig (§ 238 HGB, § 140 AO) — die Gewinnermittlung läuft über Bilanz und GuV.Feststellungserklärung (§ 180 AO): Nicht relevant — Keine Mitunternehmerschaft — eine gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO ist nicht erforderlich.Einkommensteuererklärung (Einzelunternehmer): Nicht relevant — Die Gesellschaft gibt keine Einkommensteuererklärung ab — sie ist selbst Steuersubjekt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG). Gewinnausschüttungen an private Gesellschafter sind mit der Kapitalertragsteuer abgegolten (§ 43 Abs. 5 Satz 1 EStG); in die eigene Einkommensteuererklärung gehören sie nur auf Antrag (§ 32d Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 und 6 EStG) oder wenn die Anteile zu einem Betriebsvermögen gehören.Laufende Buchhaltung: Enthalten — Laufende Buchhaltung mit Bank, Belegen und Journal (§§ 238 ff. HGB, § 146 AO).
AGBilanz und GuV: Enthalten — Jahresabschluss nach §§ 264 ff. HGB mit Bilanz und GuV in der Gliederung der §§ 266, 275 HGB.Anhang: Enthalten — Anhang nach §§ 284 ff. HGB im Umfang der Größenklasse; Kleinstkapitalgesellschaften können nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB verzichten.Lagebericht: Enthalten — Lagebericht nach § 289 HGB ab der mittelgroßen Größenklasse (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB).Offenlegung im Unternehmensregister: Enthalten — Offenlegung im Unternehmensregister nach § 325 HGB; Kleinstkapitalgesellschaften hinterlegen nach § 326 Abs. 2 HGB.E-Bilanz (§ 5b EStG) an ELSTER: Enthalten — E-Bilanz nach § 5b EStG — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.Körperschaftsteuer: Enthalten — Körperschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 KStG — Erklärung hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.Gewerbesteuer: Enthalten — Gewerbebetrieb kraft Rechtsform (§ 2 Abs. 2 GewStG) — Erklärung hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.Umsatzsteuer (UStVA, Jahreserklärung, ZM): Enthalten — Umsatzsteuer-Voranmeldung, Jahreserklärung und Zusammenfassende Meldung (§ 18, § 18a UStG) — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Nicht relevant — Diese Rechtsform ist kraft Gesetzes buchführungspflichtig (§ 238 HGB, § 140 AO) — die Gewinnermittlung läuft über Bilanz und GuV.Feststellungserklärung (§ 180 AO): Nicht relevant — Keine Mitunternehmerschaft — eine gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO ist nicht erforderlich.Einkommensteuererklärung (Einzelunternehmer): Nicht relevant — Die Gesellschaft gibt keine Einkommensteuererklärung ab — sie ist selbst Steuersubjekt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG). Gewinnausschüttungen an private Gesellschafter sind mit der Kapitalertragsteuer abgegolten (§ 43 Abs. 5 Satz 1 EStG); in die eigene Einkommensteuererklärung gehören sie nur auf Antrag (§ 32d Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 und 6 EStG) oder wenn die Anteile zu einem Betriebsvermögen gehören.Laufende Buchhaltung: Enthalten — Laufende Buchhaltung mit Bank, Belegen und Journal (§§ 238 ff. HGB, § 146 AO).
SEBilanz und GuV: Enthalten — Jahresabschluss nach §§ 264 ff. HGB mit Bilanz und GuV in der Gliederung der §§ 266, 275 HGB.Anhang: Enthalten — Anhang nach §§ 284 ff. HGB im Umfang der Größenklasse; Kleinstkapitalgesellschaften können nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB verzichten.Lagebericht: Enthalten — Lagebericht nach § 289 HGB ab der mittelgroßen Größenklasse (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB).Offenlegung im Unternehmensregister: Enthalten — Offenlegung im Unternehmensregister nach § 325 HGB; Kleinstkapitalgesellschaften hinterlegen nach § 326 Abs. 2 HGB.E-Bilanz (§ 5b EStG) an ELSTER: Enthalten — E-Bilanz nach § 5b EStG — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.Körperschaftsteuer: Enthalten — Körperschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 KStG — Erklärung hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.Gewerbesteuer: Enthalten — Gewerbebetrieb kraft Rechtsform (§ 2 Abs. 2 GewStG) — Erklärung hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.Umsatzsteuer (UStVA, Jahreserklärung, ZM): Enthalten — Umsatzsteuer-Voranmeldung, Jahreserklärung und Zusammenfassende Meldung (§ 18, § 18a UStG) — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Nicht relevant — Diese Rechtsform ist kraft Gesetzes buchführungspflichtig (§ 238 HGB, § 140 AO) — die Gewinnermittlung läuft über Bilanz und GuV.Feststellungserklärung (§ 180 AO): Nicht relevant — Keine Mitunternehmerschaft — eine gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO ist nicht erforderlich.Einkommensteuererklärung (Einzelunternehmer): Nicht relevant — Die Gesellschaft gibt keine Einkommensteuererklärung ab — sie ist selbst Steuersubjekt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG). Gewinnausschüttungen an private Gesellschafter sind mit der Kapitalertragsteuer abgegolten (§ 43 Abs. 5 Satz 1 EStG); in die eigene Einkommensteuererklärung gehören sie nur auf Antrag (§ 32d Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 und 6 EStG) oder wenn die Anteile zu einem Betriebsvermögen gehören.Laufende Buchhaltung: Enthalten — Laufende Buchhaltung mit Bank, Belegen und Journal (§§ 238 ff. HGB, § 146 AO).
KGaABilanz und GuV: Enthalten — Jahresabschluss nach §§ 264 ff. HGB mit Bilanz und GuV in der Gliederung der §§ 266, 275 HGB.Anhang: Enthalten — Anhang nach §§ 284 ff. HGB im Umfang der Größenklasse; Kleinstkapitalgesellschaften können nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB verzichten.Lagebericht: Enthalten — Lagebericht nach § 289 HGB ab der mittelgroßen Größenklasse (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB).Offenlegung im Unternehmensregister: Enthalten — Offenlegung im Unternehmensregister nach § 325 HGB; Kleinstkapitalgesellschaften hinterlegen nach § 326 Abs. 2 HGB.E-Bilanz (§ 5b EStG) an ELSTER: Gesperrt — § 5b EStG gilt. Die E-Bilanz der KGaA ist noch gesperrt: der Kapitalanteil der persönlich haftenden Gesellschafter (§ 286 Abs. 2 Satz 1 AktG) wird im Steuer-Datensatz noch nicht so abgebildet, dass die amtliche Prüfung ihn annimmt.Körperschaftsteuer: Enthalten — Körperschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 KStG — Erklärung hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.Gewerbesteuer: Enthalten — Gewerbebetrieb kraft Rechtsform (§ 2 Abs. 2 GewStG) — Erklärung hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln. Die Hinzurechnung der Gewinnanteile und Geschäftsführungsvergütungen der persönlich haftenden Gesellschafter (§ 8 Nr. 4 GewStG) wird aus ihren eigenen Konten vorbelegt; abgezogen werden sie bei der Körperschaftsteuer nur einmal (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG).Umsatzsteuer (UStVA, Jahreserklärung, ZM): Enthalten — Umsatzsteuer-Voranmeldung, Jahreserklärung und Zusammenfassende Meldung (§ 18, § 18a UStG) — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Nicht relevant — Diese Rechtsform ist kraft Gesetzes buchführungspflichtig (§ 238 HGB, § 140 AO) — die Gewinnermittlung läuft über Bilanz und GuV.Feststellungserklärung (§ 180 AO): In Entwicklung — Für die KGaA und ihre persönlich haftenden Gesellschafter werden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und ihre Verteilung gesondert und einheitlich festgestellt (§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO, BFH-Urteil vom 16.10.2024 – I R 24/22), ebenso Gewerbesteuer-Messbetrag, tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und der Anteil der persönlich haftenden Gesellschafter (§ 35 Abs. 2 Satz 1 EStG). ELSTER sieht dafür keinen Datensatz vor — hier erstellen und als PDF beim Finanzamt der KGaA einreichen.Einkommensteuererklärung (Einzelunternehmer): Nicht relevant — Die KGaA gibt keine Einkommensteuererklärung ab — sie ist selbst Steuersubjekt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG). Gewinnausschüttungen an private Kommanditaktionäre sind mit der Kapitalertragsteuer abgegolten (§ 43 Abs. 5 Satz 1 EStG). Der persönlich haftende Gesellschafter versteuert seinen Gewinnanteil und seine Tätigkeitsvergütung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG) in seiner eigenen Erklärung.Laufende Buchhaltung: Enthalten — Laufende Buchhaltung mit Bank, Belegen und Journal (§§ 238 ff. HGB, § 146 AO).
Genossenschaft
eGBilanz und GuV: Enthalten — Jahresabschluss nach §§ 336–339 HGB in Verbindung mit §§ 264 ff. HGB.Anhang: Enthalten — Anhang nach § 336 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 284 ff., 337, 338 HGB im Umfang der Größenklasse.Lagebericht: Enthalten — Lagebericht nach § 336 Abs. 1 Satz 1 HGB mit dem Inhalt des § 289 HGB (§ 336 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2); kleine Genossenschaften sind befreit (§ 336 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 264 Abs. 1 Satz 4 erster Halbsatz HGB).Offenlegung im Unternehmensregister: Enthalten — Offenlegung im Unternehmensregister nach § 339 Abs. 1 HGB; Kleinstgenossenschaften hinterlegen nach § 339 Abs. 2 in Verbindung mit § 326 Abs. 2 HGB. Große Genossenschaften (§ 58 Abs. 2 GenG) reichen den Bestätigungsvermerk mit ein; ist die Prüfung bei der Einreichung noch nicht abgeschlossen, ist er unverzüglich nachzureichen (§ 339 Abs. 1 Satz 3 HGB): Erklären Sie das im Schritt Bestätigungsvermerk, trägt die Einreichungsdatei den Hinweis nach § 328 Abs. 1a Satz 3 HGB, und den Vermerk erzeugt die Software danach als eigene Nachreichungsdatei.E-Bilanz (§ 5b EStG) an ELSTER: Enthalten — E-Bilanz nach § 5b EStG — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.Körperschaftsteuer: Enthalten — Körperschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 KStG — Erklärung hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.Gewerbesteuer: Enthalten — Gewerbebetrieb kraft Rechtsform (§ 2 Abs. 2 GewStG) — Erklärung hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln. Bei genossenschaftlichen Rückvergütungen (§ 22 KStG) zuerst die Körperschaftsteuererklärung mit Anlage GR rechnen — die Gewerbesteuer übernimmt daraus den nicht abziehbaren Teil.Umsatzsteuer (UStVA, Jahreserklärung, ZM): Enthalten — Umsatzsteuer-Voranmeldung, Jahreserklärung und Zusammenfassende Meldung (§ 18, § 18a UStG) — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Nicht relevant — Diese Rechtsform ist kraft Gesetzes buchführungspflichtig (§ 238 HGB, § 140 AO) — die Gewinnermittlung läuft über Bilanz und GuV.Feststellungserklärung (§ 180 AO): Nicht relevant — Keine Mitunternehmerschaft — eine gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO ist nicht erforderlich.Einkommensteuererklärung (Einzelunternehmer): Nicht relevant — Die Genossenschaft gibt keine Einkommensteuererklärung ab — sie ist selbst Steuersubjekt (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 KStG). Gewinnausschüttungen an private Mitglieder sind mit der Kapitalertragsteuer abgegolten (§ 43 Abs. 5 Satz 1 EStG); in die eigene Einkommensteuererklärung des Mitglieds gehören sie nur auf Antrag (§ 32d Abs. 4 und 6 EStG) oder wenn die Anteile zu einem Betriebsvermögen gehören.Laufende Buchhaltung: Enthalten — Laufende Buchhaltung mit Bank, Belegen und Journal (§§ 238 ff. HGB, § 146 AO).
Kapitalistische Personengesellschaften
GmbH & Co. KGBilanz und GuV: Enthalten — Jahresabschluss nach §§ 264 ff. HGB mit Bilanz und GuV in der Gliederung der §§ 266, 275 HGB.Anhang: Enthalten — Anhang nach §§ 284 ff. HGB im Umfang der Größenklasse; Kleinstkapitalgesellschaften können nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB verzichten.Lagebericht: Enthalten — Lagebericht nach § 289 HGB ab der mittelgroßen Größenklasse (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB).Offenlegung im Unternehmensregister: Enthalten — Offenlegung im Unternehmensregister nach § 325 HGB; Kleinstkapitalgesellschaften hinterlegen nach § 326 Abs. 2 HGB.E-Bilanz (§ 5b EStG) an ELSTER: Enthalten — E-Bilanz nach § 5b EStG mit der Kapitalkontenentwicklung je Gesellschafter — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln. Produktumfang für Personengesellschaften: ab Wirtschaftsjahr 2024. Der Beginn der gesetzlichen Pflicht liegt früher: die Kapitalkontenentwicklung gehört für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen, zum amtlichen Datensatz — frühere Wirtschaftsjahre übermittelt die Software noch nicht.Körperschaftsteuer: Nicht relevant — Ohne Option schuldet die Gesellschaft selbst keine Körperschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 KStG); die Einkünfte werden bei den Gesellschaftern besteuert (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 18 Abs. 4 EStG). Optiert sie nach § 1a KStG zur Körperschaftsbesteuerung, erstellt die Software ihre Körperschaftsteuererklärung und übermittelt sie direkt an ELSTER; die Feststellung entfällt dann.Gewerbesteuer: Enthalten — Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 2 EStG, § 2 Abs. 1 GewStG — Erklärung hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln. Verwaltet die Gesellschaft nur eigenen Grundbesitz (Grundstücksgesellschaft), kann sie die erweiterte Kürzung beantragen (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG); die Erklärung prüft die Voraussetzungen mit Kurzfragen (ausschließlich eigener Grundbesitz, kein Gesellschafterbetrieb) und nennt die Sondervergütungen, die im Gewerbeertrag bleiben (§ 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG).Umsatzsteuer (UStVA, Jahreserklärung, ZM): Enthalten — Umsatzsteuer-Voranmeldung, Jahreserklärung und Zusammenfassende Meldung (§ 18, § 18a UStG) — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Nicht relevant — Diese Rechtsform ist kraft Gesetzes buchführungspflichtig (§ 238 HGB, § 140 AO) — die Gewinnermittlung läuft über Bilanz und GuV.Feststellungserklärung (§ 180 AO): Enthalten — Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO) mit Anlage FB und den zum Jahrgang passenden FE-Anlagen sowie bei Vermietung den Objektangaben je Grundstück und sonstigen Vermietungseinkünften — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln. Ausschüttungen der Komplementärin an Kommanditisten, die ihre Anteile im Sonderbetriebsvermögen halten, sind Teileinkünfte im Sonderbereich (§ 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG bzw. § 8b KStG): die Erklärung erfasst sie je Kommanditist und übermittelt sie mit (bei einer Körperschaft als Kommanditistin mit Anlage FE-K-BET).Einkommensteuererklärung (Einzelunternehmer): Nicht relevant — Die Gesellschaft gibt keine Einkommensteuererklärung ab — die Gesellschafter erklären ihre Anteile nach der Feststellung (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO) in ihrer eigenen Einkommensteuererklärung (§ 25 Abs. 3 EStG).Laufende Buchhaltung: Enthalten — Laufende Buchhaltung mit Bank, Belegen und Journal (§§ 238 ff. HGB, § 146 AO).
GmbH & Co. OHGBilanz und GuV: Enthalten — Jahresabschluss nach §§ 264 ff. HGB mit Bilanz und GuV in der Gliederung der §§ 266, 275 HGB.Anhang: Enthalten — Anhang nach §§ 284 ff. HGB im Umfang der Größenklasse; Kleinstkapitalgesellschaften können nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB verzichten.Lagebericht: Enthalten — Lagebericht nach § 289 HGB ab der mittelgroßen Größenklasse (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB).Offenlegung im Unternehmensregister: Enthalten — Offenlegung im Unternehmensregister nach § 325 HGB; Kleinstkapitalgesellschaften hinterlegen nach § 326 Abs. 2 HGB.E-Bilanz (§ 5b EStG) an ELSTER: Enthalten — E-Bilanz nach § 5b EStG mit der Kapitalkontenentwicklung je Gesellschafter — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln. Produktumfang für Personengesellschaften: ab Wirtschaftsjahr 2024. Der Beginn der gesetzlichen Pflicht liegt früher: die Kapitalkontenentwicklung gehört für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen, zum amtlichen Datensatz — frühere Wirtschaftsjahre übermittelt die Software noch nicht.Körperschaftsteuer: Nicht relevant — Ohne Option schuldet die Gesellschaft selbst keine Körperschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 KStG); die Einkünfte werden bei den Gesellschaftern besteuert (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 18 Abs. 4 EStG). Optiert sie nach § 1a KStG zur Körperschaftsbesteuerung, erstellt die Software ihre Körperschaftsteuererklärung und übermittelt sie direkt an ELSTER; die Feststellung entfällt dann.Gewerbesteuer: Enthalten — Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 2 EStG, § 2 Abs. 1 GewStG — Erklärung hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln. Verwaltet die Gesellschaft nur eigenen Grundbesitz (Grundstücksgesellschaft), kann sie die erweiterte Kürzung beantragen (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG); die Erklärung prüft die Voraussetzungen mit Kurzfragen (ausschließlich eigener Grundbesitz, kein Gesellschafterbetrieb) und nennt die Sondervergütungen, die im Gewerbeertrag bleiben (§ 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG).Umsatzsteuer (UStVA, Jahreserklärung, ZM): Enthalten — Umsatzsteuer-Voranmeldung, Jahreserklärung und Zusammenfassende Meldung (§ 18, § 18a UStG) — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Nicht relevant — Diese Rechtsform ist kraft Gesetzes buchführungspflichtig (§ 238 HGB, § 140 AO) — die Gewinnermittlung läuft über Bilanz und GuV.Feststellungserklärung (§ 180 AO): Enthalten — Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO) mit Anlage FB und den zum Jahrgang passenden FE-Anlagen sowie bei Vermietung den Objektangaben je Grundstück und sonstigen Vermietungseinkünften — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln. Ausschüttungen der Komplementärin an Kommanditisten, die ihre Anteile im Sonderbetriebsvermögen halten, sind Teileinkünfte im Sonderbereich (§ 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG bzw. § 8b KStG): die Erklärung erfasst sie je Kommanditist und übermittelt sie mit (bei einer Körperschaft als Kommanditistin mit Anlage FE-K-BET).Einkommensteuererklärung (Einzelunternehmer): Nicht relevant — Die Gesellschaft gibt keine Einkommensteuererklärung ab — die Gesellschafter erklären ihre Anteile nach der Feststellung (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO) in ihrer eigenen Einkommensteuererklärung (§ 25 Abs. 3 EStG).Laufende Buchhaltung: Enthalten — Laufende Buchhaltung mit Bank, Belegen und Journal (§§ 238 ff. HGB, § 146 AO).
AG & Co. KGBilanz und GuV: Enthalten — Jahresabschluss nach §§ 264 ff. HGB mit Bilanz und GuV in der Gliederung der §§ 266, 275 HGB.Anhang: Enthalten — Anhang nach §§ 284 ff. HGB im Umfang der Größenklasse; Kleinstkapitalgesellschaften können nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB verzichten.Lagebericht: Enthalten — Lagebericht nach § 289 HGB ab der mittelgroßen Größenklasse (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB).Offenlegung im Unternehmensregister: Enthalten — Offenlegung im Unternehmensregister nach § 325 HGB; Kleinstkapitalgesellschaften hinterlegen nach § 326 Abs. 2 HGB.E-Bilanz (§ 5b EStG) an ELSTER: Enthalten — E-Bilanz nach § 5b EStG mit der Kapitalkontenentwicklung je Gesellschafter — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln. Produktumfang für Personengesellschaften: ab Wirtschaftsjahr 2024. Der Beginn der gesetzlichen Pflicht liegt früher: die Kapitalkontenentwicklung gehört für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen, zum amtlichen Datensatz — frühere Wirtschaftsjahre übermittelt die Software noch nicht.Körperschaftsteuer: Nicht relevant — Ohne Option schuldet die Gesellschaft selbst keine Körperschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 KStG); die Einkünfte werden bei den Gesellschaftern besteuert (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 18 Abs. 4 EStG). Optiert sie nach § 1a KStG zur Körperschaftsbesteuerung, erstellt die Software ihre Körperschaftsteuererklärung und übermittelt sie direkt an ELSTER; die Feststellung entfällt dann.Gewerbesteuer: Enthalten — Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 2 EStG, § 2 Abs. 1 GewStG — Erklärung hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln. Verwaltet die Gesellschaft nur eigenen Grundbesitz (Grundstücksgesellschaft), kann sie die erweiterte Kürzung beantragen (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG); die Erklärung prüft die Voraussetzungen mit Kurzfragen (ausschließlich eigener Grundbesitz, kein Gesellschafterbetrieb) und nennt die Sondervergütungen, die im Gewerbeertrag bleiben (§ 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG).Umsatzsteuer (UStVA, Jahreserklärung, ZM): Enthalten — Umsatzsteuer-Voranmeldung, Jahreserklärung und Zusammenfassende Meldung (§ 18, § 18a UStG) — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Nicht relevant — Diese Rechtsform ist kraft Gesetzes buchführungspflichtig (§ 238 HGB, § 140 AO) — die Gewinnermittlung läuft über Bilanz und GuV.Feststellungserklärung (§ 180 AO): Enthalten — Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO) mit Anlage FB und den zum Jahrgang passenden FE-Anlagen sowie bei Vermietung den Objektangaben je Grundstück und sonstigen Vermietungseinkünften — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln. Ausschüttungen der Komplementärin an Kommanditisten, die ihre Anteile im Sonderbetriebsvermögen halten, sind Teileinkünfte im Sonderbereich (§ 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG bzw. § 8b KStG): die Erklärung erfasst sie je Kommanditist und übermittelt sie mit (bei einer Körperschaft als Kommanditistin mit Anlage FE-K-BET).Einkommensteuererklärung (Einzelunternehmer): Nicht relevant — Die Gesellschaft gibt keine Einkommensteuererklärung ab — die Gesellschafter erklären ihre Anteile nach der Feststellung (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO) in ihrer eigenen Einkommensteuererklärung (§ 25 Abs. 3 EStG).Laufende Buchhaltung: Enthalten — Laufende Buchhaltung mit Bank, Belegen und Journal (§§ 238 ff. HGB, § 146 AO).
AG & Co. OHGBilanz und GuV: Enthalten — Jahresabschluss nach §§ 264 ff. HGB mit Bilanz und GuV in der Gliederung der §§ 266, 275 HGB.Anhang: Enthalten — Anhang nach §§ 284 ff. HGB im Umfang der Größenklasse; Kleinstkapitalgesellschaften können nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB verzichten.Lagebericht: Enthalten — Lagebericht nach § 289 HGB ab der mittelgroßen Größenklasse (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB).Offenlegung im Unternehmensregister: Enthalten — Offenlegung im Unternehmensregister nach § 325 HGB; Kleinstkapitalgesellschaften hinterlegen nach § 326 Abs. 2 HGB.E-Bilanz (§ 5b EStG) an ELSTER: Enthalten — E-Bilanz nach § 5b EStG mit der Kapitalkontenentwicklung je Gesellschafter — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln. Produktumfang für Personengesellschaften: ab Wirtschaftsjahr 2024. Der Beginn der gesetzlichen Pflicht liegt früher: die Kapitalkontenentwicklung gehört für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen, zum amtlichen Datensatz — frühere Wirtschaftsjahre übermittelt die Software noch nicht.Körperschaftsteuer: Nicht relevant — Ohne Option schuldet die Gesellschaft selbst keine Körperschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 KStG); die Einkünfte werden bei den Gesellschaftern besteuert (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 18 Abs. 4 EStG). Optiert sie nach § 1a KStG zur Körperschaftsbesteuerung, erstellt die Software ihre Körperschaftsteuererklärung und übermittelt sie direkt an ELSTER; die Feststellung entfällt dann.Gewerbesteuer: Enthalten — Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 2 EStG, § 2 Abs. 1 GewStG — Erklärung hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln. Verwaltet die Gesellschaft nur eigenen Grundbesitz (Grundstücksgesellschaft), kann sie die erweiterte Kürzung beantragen (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG); die Erklärung prüft die Voraussetzungen mit Kurzfragen (ausschließlich eigener Grundbesitz, kein Gesellschafterbetrieb) und nennt die Sondervergütungen, die im Gewerbeertrag bleiben (§ 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG).Umsatzsteuer (UStVA, Jahreserklärung, ZM): Enthalten — Umsatzsteuer-Voranmeldung, Jahreserklärung und Zusammenfassende Meldung (§ 18, § 18a UStG) — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Nicht relevant — Diese Rechtsform ist kraft Gesetzes buchführungspflichtig (§ 238 HGB, § 140 AO) — die Gewinnermittlung läuft über Bilanz und GuV.Feststellungserklärung (§ 180 AO): Enthalten — Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO) mit Anlage FB und den zum Jahrgang passenden FE-Anlagen sowie bei Vermietung den Objektangaben je Grundstück und sonstigen Vermietungseinkünften — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln. Ausschüttungen der Komplementärin an Kommanditisten, die ihre Anteile im Sonderbetriebsvermögen halten, sind Teileinkünfte im Sonderbereich (§ 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG bzw. § 8b KStG): die Erklärung erfasst sie je Kommanditist und übermittelt sie mit (bei einer Körperschaft als Kommanditistin mit Anlage FE-K-BET).Einkommensteuererklärung (Einzelunternehmer): Nicht relevant — Die Gesellschaft gibt keine Einkommensteuererklärung ab — die Gesellschafter erklären ihre Anteile nach der Feststellung (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO) in ihrer eigenen Einkommensteuererklärung (§ 25 Abs. 3 EStG).Laufende Buchhaltung: Enthalten — Laufende Buchhaltung mit Bank, Belegen und Journal (§§ 238 ff. HGB, § 146 AO).
Personengesellschaften
OHGBilanz und GuV: Enthalten — Bilanz und GuV nach §§ 238–263 HGB mit Kapitalanteilen der Gesellschafter (§ 247 HGB).Anhang: Nicht relevant — Kein Anhang im einfachen Regime der §§ 238–263 HGB.Lagebericht: Nicht relevant — Kein Lagebericht im einfachen Regime der §§ 238–263 HGB.Offenlegung im Unternehmensregister: Nicht relevant — § 325 HGB gilt nur für Kapitalgesellschaften, § 264a-Gesellschaften und Genossenschaften. Erfüllt das Unternehmen an drei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen die Merkmale des § 1 Abs. 1 PublG, legt es nach § 9 PublG offen — mit dem Kennzeichen zum Publizitätsgesetz in den Stammdaten erzeugt die Software dafür die Einreichungsdatei.E-Bilanz (§ 5b EStG) an ELSTER: Enthalten — E-Bilanz nach § 5b EStG mit der Kapitalkontenentwicklung je Gesellschafter — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln. Produktumfang für Personengesellschaften: ab Wirtschaftsjahr 2024. Der Beginn der gesetzlichen Pflicht liegt früher: die Kapitalkontenentwicklung gehört für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen, zum amtlichen Datensatz — frühere Wirtschaftsjahre übermittelt die Software noch nicht.Körperschaftsteuer: Nicht relevant — Ohne Option schuldet die Gesellschaft selbst keine Körperschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 KStG); die Einkünfte werden bei den Gesellschaftern besteuert (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 18 Abs. 4 EStG). Optiert sie nach § 1a KStG zur Körperschaftsbesteuerung, erstellt die Software ihre Körperschaftsteuererklärung und übermittelt sie direkt an ELSTER; die Feststellung entfällt dann.Gewerbesteuer: Enthalten — Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 2 EStG, § 2 Abs. 1 GewStG — Erklärung hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.Umsatzsteuer (UStVA, Jahreserklärung, ZM): Enthalten — Umsatzsteuer-Voranmeldung, Jahreserklärung und Zusammenfassende Meldung (§ 18, § 18a UStG) — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Nicht relevant — Diese Rechtsform ist kraft Gesetzes buchführungspflichtig (§ 238 HGB, § 140 AO) — die Gewinnermittlung läuft über Bilanz und GuV.Feststellungserklärung (§ 180 AO): Enthalten — Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO) mit Anlage FB und den zum Jahrgang passenden FE-Anlagen sowie bei Vermietung den Objektangaben je Grundstück und sonstigen Vermietungseinkünften — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.Einkommensteuererklärung (Einzelunternehmer): Nicht relevant — Die Gesellschaft gibt keine Einkommensteuererklärung ab — die Gesellschafter erklären ihre Anteile nach der Feststellung (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO) in ihrer eigenen Einkommensteuererklärung (§ 25 Abs. 3 EStG).Laufende Buchhaltung: Enthalten — Laufende Buchhaltung mit Bank, Belegen und Journal (§§ 238 ff. HGB, § 146 AO).
KGBilanz und GuV: Enthalten — Bilanz und GuV nach §§ 238–263 HGB mit Kapitalanteilen der Gesellschafter (§ 247 HGB).Anhang: Nicht relevant — Kein Anhang im einfachen Regime der §§ 238–263 HGB.Lagebericht: Nicht relevant — Kein Lagebericht im einfachen Regime der §§ 238–263 HGB.Offenlegung im Unternehmensregister: Nicht relevant — § 325 HGB gilt nur für Kapitalgesellschaften, § 264a-Gesellschaften und Genossenschaften. Erfüllt das Unternehmen an drei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen die Merkmale des § 1 Abs. 1 PublG, legt es nach § 9 PublG offen — mit dem Kennzeichen zum Publizitätsgesetz in den Stammdaten erzeugt die Software dafür die Einreichungsdatei.E-Bilanz (§ 5b EStG) an ELSTER: Enthalten — E-Bilanz nach § 5b EStG mit der Kapitalkontenentwicklung je Gesellschafter — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln. Produktumfang für Personengesellschaften: ab Wirtschaftsjahr 2024. Der Beginn der gesetzlichen Pflicht liegt früher: die Kapitalkontenentwicklung gehört für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen, zum amtlichen Datensatz — frühere Wirtschaftsjahre übermittelt die Software noch nicht.Körperschaftsteuer: Nicht relevant — Ohne Option schuldet die Gesellschaft selbst keine Körperschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 KStG); die Einkünfte werden bei den Gesellschaftern besteuert (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 18 Abs. 4 EStG). Optiert sie nach § 1a KStG zur Körperschaftsbesteuerung, erstellt die Software ihre Körperschaftsteuererklärung und übermittelt sie direkt an ELSTER; die Feststellung entfällt dann.Gewerbesteuer: Enthalten — Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 2 EStG, § 2 Abs. 1 GewStG — Erklärung hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.Umsatzsteuer (UStVA, Jahreserklärung, ZM): Enthalten — Umsatzsteuer-Voranmeldung, Jahreserklärung und Zusammenfassende Meldung (§ 18, § 18a UStG) — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Nicht relevant — Diese Rechtsform ist kraft Gesetzes buchführungspflichtig (§ 238 HGB, § 140 AO) — die Gewinnermittlung läuft über Bilanz und GuV.Feststellungserklärung (§ 180 AO): Enthalten — Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO) mit Anlage FB und den zum Jahrgang passenden FE-Anlagen sowie bei Vermietung den Objektangaben je Grundstück und sonstigen Vermietungseinkünften — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.Einkommensteuererklärung (Einzelunternehmer): Nicht relevant — Die Gesellschaft gibt keine Einkommensteuererklärung ab — die Gesellschafter erklären ihre Anteile nach der Feststellung (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO) in ihrer eigenen Einkommensteuererklärung (§ 25 Abs. 3 EStG).Laufende Buchhaltung: Enthalten — Laufende Buchhaltung mit Bank, Belegen und Journal (§§ 238 ff. HGB, § 146 AO).
GbRBilanz und GuV: Enthalten — Beispielannahme: geprüfte gewerbliche Tätigkeit ohne Sonderkennzeichen; Bilanz und EÜR werden als Alternativen betrachtet. Bilanz und GuV mit den Kapitalanteilen der Gesellschafter — bei Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 1 AO (dann gelten die §§ 238, 240, 241, 242 Abs. 1 und 243–256 HGB sinngemäß, § 141 Abs. 1 Satz 2 AO), sonst freiwillig zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG; die GuV gehört dann zur E-Bilanz (§ 5b Abs. 1 EStG). Die GbR ist keine Handelsgesellschaft.Anhang: Nicht relevant — Beispielannahme: geprüfte gewerbliche Tätigkeit ohne Sonderkennzeichen; Bilanz und EÜR werden als Alternativen betrachtet. Kein Anhang: Die GbR ist keine Kauffrau. Ihr Rechnungsabschluss richtet sich nach § 718 BGB; bei steuerlicher Buchführungspflicht nach § 141 AO gelten die dort genannten HGB-Vorschriften nur sinngemäß, ohne Anhangspflicht.Lagebericht: Nicht relevant — Beispielannahme: geprüfte gewerbliche Tätigkeit ohne Sonderkennzeichen; Bilanz und EÜR werden als Alternativen betrachtet. Kein Lagebericht: Die GbR ist keine Kauffrau. Ihr Rechnungsabschluss richtet sich nach § 718 BGB; bei steuerlicher Buchführungspflicht nach § 141 AO gelten die dort genannten HGB-Vorschriften nur sinngemäß, ohne Lageberichtspflicht.Offenlegung im Unternehmensregister: Nicht relevant — Beispielannahme: geprüfte gewerbliche Tätigkeit ohne Sonderkennzeichen; Bilanz und EÜR werden als Alternativen betrachtet. § 325 HGB gilt nur für Kapitalgesellschaften, § 264a-Gesellschaften und Genossenschaften.E-Bilanz (§ 5b EStG) an ELSTER: Enthalten — Beispielannahme: geprüfte gewerbliche Tätigkeit ohne Sonderkennzeichen; Bilanz und EÜR werden als Alternativen betrachtet. E-Bilanz nach § 5b EStG mit der Kapitalkontenentwicklung je Gesellschafter — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln. Produktumfang für Personengesellschaften: ab Wirtschaftsjahr 2024. Der Beginn der gesetzlichen Pflicht liegt früher: die Kapitalkontenentwicklung gehört für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen, zum amtlichen Datensatz — frühere Wirtschaftsjahre übermittelt die Software noch nicht.Körperschaftsteuer: Nicht relevant — Beispielannahme: geprüfte gewerbliche Tätigkeit ohne Sonderkennzeichen; Bilanz und EÜR werden als Alternativen betrachtet. Die nicht eingetragene GbR schuldet selbst keine Körperschaftsteuer; ihre Einkünfte werden bei den Gesellschaftern besteuert. Sie ist nach § 1a KStG nicht optionsfähig; die Option steht insoweit nur der eingetragenen GbR (eGbR) offen.Gewerbesteuer: Enthalten — Beispielannahme: geprüfte gewerbliche Tätigkeit ohne Sonderkennzeichen; Bilanz und EÜR werden als Alternativen betrachtet. Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 2 EStG, § 2 Abs. 1 GewStG — Erklärung hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.Umsatzsteuer (UStVA, Jahreserklärung, ZM): Enthalten — Beispielannahme: geprüfte gewerbliche Tätigkeit ohne Sonderkennzeichen; Bilanz und EÜR werden als Alternativen betrachtet. Umsatzsteuer-Voranmeldung, Jahreserklärung und Zusammenfassende Meldung (§ 18, § 18a UStG) — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Enthalten — Beispielannahme: geprüfte gewerbliche Tätigkeit ohne Sonderkennzeichen; Bilanz und EÜR werden als Alternativen betrachtet. Anlage EÜR mit AVEÜR sowie je Beteiligtem die Anlagen SE, AVSE und ER (§ 60 Abs. 4 EStDV) — hier erstellen und als Beilage zur Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO) direkt an ELSTER übermitteln.Feststellungserklärung (§ 180 AO): Enthalten — Beispielannahme: geprüfte gewerbliche Tätigkeit ohne Sonderkennzeichen; Bilanz und EÜR werden als Alternativen betrachtet. Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO) mit Anlage FB und den zum Jahrgang passenden FE-Anlagen sowie bei Vermietung den Objektangaben je Grundstück und sonstigen Vermietungseinkünften — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.Einkommensteuererklärung (Einzelunternehmer): Nicht relevant — Beispielannahme: geprüfte gewerbliche Tätigkeit ohne Sonderkennzeichen; Bilanz und EÜR werden als Alternativen betrachtet. Die Gesellschaft gibt keine Einkommensteuererklärung ab — die Gesellschafter erklären ihre Anteile nach der Feststellung (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO) in ihrer eigenen Einkommensteuererklärung (§ 25 Abs. 3 EStG).Laufende Buchhaltung: Enthalten — Beispielannahme: geprüfte gewerbliche Tätigkeit ohne Sonderkennzeichen; Bilanz und EÜR werden als Alternativen betrachtet. Laufende Buchhaltung mit Bank, Belegen und Journal nach den Ordnungsvorschriften der §§ 145, 146 AO — bei Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 1 AO, sonst für die freiwillige Bilanzierung (§ 4 Abs. 1 EStG).
eGbRBilanz und GuV: Enthalten — Beispielannahme: geprüfte gewerbliche Tätigkeit ohne Sonderkennzeichen; Bilanz und EÜR werden als Alternativen betrachtet. Bilanz und GuV mit den Kapitalanteilen der Gesellschafter — bei Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 1 AO (dann gelten die §§ 238, 240, 241, 242 Abs. 1 und 243–256 HGB sinngemäß, § 141 Abs. 1 Satz 2 AO), sonst freiwillig zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG; die GuV gehört dann zur E-Bilanz (§ 5b Abs. 1 EStG). Die GbR ist keine Handelsgesellschaft.Anhang: Nicht relevant — Beispielannahme: geprüfte gewerbliche Tätigkeit ohne Sonderkennzeichen; Bilanz und EÜR werden als Alternativen betrachtet. Kein Anhang: Die GbR ist keine Kauffrau. Ihr Rechnungsabschluss richtet sich nach § 718 BGB; bei steuerlicher Buchführungspflicht nach § 141 AO gelten die dort genannten HGB-Vorschriften nur sinngemäß, ohne Anhangspflicht.Lagebericht: Nicht relevant — Beispielannahme: geprüfte gewerbliche Tätigkeit ohne Sonderkennzeichen; Bilanz und EÜR werden als Alternativen betrachtet. Kein Lagebericht: Die GbR ist keine Kauffrau. Ihr Rechnungsabschluss richtet sich nach § 718 BGB; bei steuerlicher Buchführungspflicht nach § 141 AO gelten die dort genannten HGB-Vorschriften nur sinngemäß, ohne Lageberichtspflicht.Offenlegung im Unternehmensregister: Nicht relevant — Beispielannahme: geprüfte gewerbliche Tätigkeit ohne Sonderkennzeichen; Bilanz und EÜR werden als Alternativen betrachtet. § 325 HGB gilt nur für Kapitalgesellschaften, § 264a-Gesellschaften und Genossenschaften.E-Bilanz (§ 5b EStG) an ELSTER: Enthalten — Beispielannahme: geprüfte gewerbliche Tätigkeit ohne Sonderkennzeichen; Bilanz und EÜR werden als Alternativen betrachtet. E-Bilanz nach § 5b EStG mit der Kapitalkontenentwicklung je Gesellschafter — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln. Produktumfang für Personengesellschaften: ab Wirtschaftsjahr 2024. Der Beginn der gesetzlichen Pflicht liegt früher: die Kapitalkontenentwicklung gehört für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen, zum amtlichen Datensatz — frühere Wirtschaftsjahre übermittelt die Software noch nicht.Körperschaftsteuer: Nicht relevant — Beispielannahme: geprüfte gewerbliche Tätigkeit ohne Sonderkennzeichen; Bilanz und EÜR werden als Alternativen betrachtet. Ohne wirksame Option schuldet die eGbR selbst keine Körperschaftsteuer; ihre Einkünfte werden bei den Gesellschaftern besteuert. Ausnahme: Die eGbR kann nach § 1a KStG zur Körperschaftsbesteuerung optieren. Für eine wirksame Option unterstützt die Software die eigene Körperschaftsteuererklärung der Gesellschaft.Gewerbesteuer: Enthalten — Beispielannahme: geprüfte gewerbliche Tätigkeit ohne Sonderkennzeichen; Bilanz und EÜR werden als Alternativen betrachtet. Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 2 EStG, § 2 Abs. 1 GewStG — Erklärung hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln. Hat die eGbR nach § 1a KStG optiert und Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, lehnt die amtliche Prüfung die Zerlegung ab (ERiC-Regel 41512) — dann beim Finanzamt den Verzicht auf die elektronische Übermittlung beantragen (§ 14a Satz 2 GewStG) und auf dem amtlichen Vordruck abgeben.Umsatzsteuer (UStVA, Jahreserklärung, ZM): Enthalten — Beispielannahme: geprüfte gewerbliche Tätigkeit ohne Sonderkennzeichen; Bilanz und EÜR werden als Alternativen betrachtet. Umsatzsteuer-Voranmeldung, Jahreserklärung und Zusammenfassende Meldung (§ 18, § 18a UStG) — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Enthalten — Beispielannahme: geprüfte gewerbliche Tätigkeit ohne Sonderkennzeichen; Bilanz und EÜR werden als Alternativen betrachtet. Anlage EÜR mit AVEÜR sowie je Beteiligtem die Anlagen SE, AVSE und ER (§ 60 Abs. 4 EStDV) — hier erstellen und als Beilage zur Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO) direkt an ELSTER übermitteln.Feststellungserklärung (§ 180 AO): Enthalten — Beispielannahme: geprüfte gewerbliche Tätigkeit ohne Sonderkennzeichen; Bilanz und EÜR werden als Alternativen betrachtet. Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO) mit Anlage FB und den zum Jahrgang passenden FE-Anlagen sowie bei Vermietung den Objektangaben je Grundstück und sonstigen Vermietungseinkünften — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.Einkommensteuererklärung (Einzelunternehmer): Nicht relevant — Beispielannahme: geprüfte gewerbliche Tätigkeit ohne Sonderkennzeichen; Bilanz und EÜR werden als Alternativen betrachtet. Die Gesellschaft gibt keine Einkommensteuererklärung ab — die Gesellschafter erklären ihre Anteile nach der Feststellung (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO) in ihrer eigenen Einkommensteuererklärung (§ 25 Abs. 3 EStG).Laufende Buchhaltung: Enthalten — Beispielannahme: geprüfte gewerbliche Tätigkeit ohne Sonderkennzeichen; Bilanz und EÜR werden als Alternativen betrachtet. Laufende Buchhaltung mit Bank, Belegen und Journal nach den Ordnungsvorschriften der §§ 145, 146 AO — bei Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 1 AO, sonst für die freiwillige Bilanzierung (§ 4 Abs. 1 EStG).
PartGBilanz und GuV: Enthalten — Bilanz und GuV mit den Kapitalanteilen der Partner, freiwillig zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG — die Partnerschaft übt kein Handelsgewerbe aus (§ 1 Abs. 1 Satz 2 PartGG), und die Buchführungspflicht nach § 141 AO erfasst freiberufliche Tätigkeit nicht; die GuV gehört dann zur E-Bilanz (§ 5b Abs. 1 EStG).Anhang: Nicht relevant — Kein Anhang: Die Partnerschaft übt kein Handelsgewerbe aus (§ 1 Abs. 1 Satz 2 PartGG); den Anhang (§§ 264, 284 ff. HGB) schulden nur Kapitalgesellschaften, Gesellschaften nach § 264a HGB und Genossenschaften.Lagebericht: Nicht relevant — Kein Lagebericht: Die Partnerschaft übt kein Handelsgewerbe aus (§ 1 Abs. 1 Satz 2 PartGG); den Lagebericht (§§ 264, 289 HGB) schulden nur Kapitalgesellschaften, Gesellschaften nach § 264a HGB und Genossenschaften.Offenlegung im Unternehmensregister: Nicht relevant — § 325 HGB gilt nur für Kapitalgesellschaften, § 264a-Gesellschaften und Genossenschaften.E-Bilanz (§ 5b EStG) an ELSTER: Enthalten — E-Bilanz nach § 5b EStG mit der Kapitalkontenentwicklung je Gesellschafter — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln. Produktumfang für Personengesellschaften: ab Wirtschaftsjahr 2024. Der Beginn der gesetzlichen Pflicht liegt früher: die Kapitalkontenentwicklung gehört für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen, zum amtlichen Datensatz — frühere Wirtschaftsjahre übermittelt die Software noch nicht.Körperschaftsteuer: Nicht relevant — Ohne Option schuldet die Gesellschaft selbst keine Körperschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 KStG); die Einkünfte werden bei den Gesellschaftern besteuert (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 18 Abs. 4 EStG). Optiert sie nach § 1a KStG zur Körperschaftsbesteuerung, erstellt die Software ihre Körperschaftsteuererklärung und übermittelt sie direkt an ELSTER; die Feststellung entfällt dann.Gewerbesteuer: Nicht relevant — Die Partnerschaft ist ein Zusammenschluss Freier Berufe (§ 1 Abs. 1 und 2 PartGG) — freiberufliche Tätigkeit ist kein Gewerbebetrieb, keine Gewerbesteuer (§ 18 EStG, § 2 Abs. 1 GewStG). Wird sie auch gewerblich tätig, gilt ihre ganze Tätigkeit als Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG); dann erstellt die Software die Gewerbesteuererklärung, sobald die Tätigkeitseinordnung „gewerblich“ lautet.Umsatzsteuer (UStVA, Jahreserklärung, ZM): Enthalten — Umsatzsteuer-Voranmeldung, Jahreserklärung und Zusammenfassende Meldung (§ 18, § 18a UStG) — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Enthalten — Anlage EÜR mit AVEÜR sowie je Beteiligtem die Anlagen SE, AVSE und ER (§ 60 Abs. 4 EStDV) — hier erstellen und als Beilage zur Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO) direkt an ELSTER übermitteln.Feststellungserklärung (§ 180 AO): Enthalten — Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO) mit Anlage FB und den zum Jahrgang passenden FE-Anlagen sowie bei Vermietung den Objektangaben je Grundstück und sonstigen Vermietungseinkünften — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.Einkommensteuererklärung (Einzelunternehmer): Nicht relevant — Die Gesellschaft gibt keine Einkommensteuererklärung ab — die Gesellschafter erklären ihre Anteile nach der Feststellung (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO) in ihrer eigenen Einkommensteuererklärung (§ 25 Abs. 3 EStG).Laufende Buchhaltung: Enthalten — Laufende Buchhaltung mit Bank, Belegen und Journal nach den Ordnungsvorschriften der §§ 145, 146 AO — bei Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 1 AO, sonst für die freiwillige Bilanzierung (§ 4 Abs. 1 EStG).
Einzelkaufleute und Einzelunternehmer
e.K.Bilanz und GuV: Enthalten — Bilanz und GuV nach §§ 238–263 HGB mit dem Kapitalkonto des Inhabers (§ 242 HGB); unterhalb der Schwellen des § 241a HGB ist der Einzelkaufmann davon befreit (§ 242 Abs. 4 HGB) und darf den Gewinn als Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln.Anhang: Nicht relevant — Kein Anhang im einfachen Regime der §§ 238–263 HGB.Lagebericht: Nicht relevant — Kein Lagebericht im einfachen Regime der §§ 238–263 HGB.Offenlegung im Unternehmensregister: Nicht relevant — § 325 HGB gilt nur für Kapitalgesellschaften, § 264a-Gesellschaften und Genossenschaften. Erfüllt das Unternehmen an drei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen die Merkmale des § 1 Abs. 1 PublG, legt es nach § 9 PublG offen — mit dem Kennzeichen zum Publizitätsgesetz in den Stammdaten erzeugt die Software dafür die Einreichungsdatei.E-Bilanz (§ 5b EStG) an ELSTER: Enthalten — E-Bilanz nach § 5b EStG mit der Kapitalkontenentwicklung des Inhabers (Anfangsbestand, Einlagen, Entnahmen, Ergebnis) — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.Körperschaftsteuer: Nicht relevant — Ein Einzelunternehmen schuldet keine Körperschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 KStG); der Gewinn wird beim Inhaber mit Einkommensteuer besteuert (§ 2 EStG).Gewerbesteuer: Enthalten — Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 2 EStG, § 2 Abs. 1 GewStG — Erklärung hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.Umsatzsteuer (UStVA, Jahreserklärung, ZM): Enthalten — Umsatzsteuer-Voranmeldung, Jahreserklärung und Zusammenfassende Meldung (§ 18, § 18a UStG) — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Enthalten — Anlage EÜR, AVEÜR und SZ nach § 60 Abs. 4 EStDV — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln. Der eingetragene Kaufmann darf die EÜR nur wählen, wenn er nach § 241a HGB von der handelsrechtlichen Buchführungspflicht befreit ist und keine Buchführungspflicht nach § 141 AO besteht.Feststellungserklärung (§ 180 AO): Nicht relevant — Keine Mitunternehmerschaft — eine einheitliche Feststellung (§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO) entfällt. Liegt der Betrieb bzw. die freiberufliche Tätigkeit im Bezirk eines anderen Finanzamts als des Wohnsitzfinanzamts, stellt das Betriebsfinanzamt den Gewinn gesondert fest (§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AO; Vordruck ESt 1 D mit Anlage FG bzw. FS). Geben Sie das in den Stammdaten unter „Rechtsform“ an — dann erstellt und übermittelt die Software diese Erklärung; den festgestellten Gewinn übernimmt die Anlage G bzw. S der Einkommensteuererklärung.Einkommensteuererklärung (Einzelunternehmer): Enthalten — Einkommensteuererklärung (§ 25 Abs. 3 EStG) mit dem Gewinn des Betriebs (Anlage G bzw. S), der Steuerermäßigung nach § 35 EStG, Vorsorgeaufwendungen und Sonderausgaben — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln. Arbeitslohn, Kapitalerträge, Renten, sonstige Einkünfte, Vermietung, Kinder und Unterhalt gehören mit den Anlagen N, KAP, R, SO, V, Kind und Unterhalt dazu; fehlt für einen Sachverhalt noch die amtliche Anlage, übermittelt die Software diesen Fall noch nicht direkt.Laufende Buchhaltung: Enthalten — Laufende Buchhaltung mit Bank, Belegen und Journal (§§ 238 ff. HGB, § 146 AO).
EinzelunternehmenBilanz und GuV: Enthalten — Bilanz und GuV mit dem Kapital des Inhabers — bei Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 1 AO (dann gelten die §§ 238, 240, 241, 242 Abs. 1 und 243–256 HGB sinngemäß, § 141 Abs. 1 Satz 2 AO), sonst freiwillig zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG; die GuV gehört dann zur E-Bilanz (§ 5b Abs. 1 EStG). Erfordert der Betrieb nach Art und Umfang einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb, ist der Inhaber Kaufmann (§ 1 Abs. 2 HGB): dann gelten die §§ 238 ff. HGB unmittelbar (Befreiung nur nach § 241a HGB), er ist zur Eintragung verpflichtet (§ 29 HGB), und die Rechtsform ist e.K.Anhang: Nicht relevant — Kein Anhang: Ohne Kaufmannseigenschaft gelten bei steuerlicher Buchführungspflicht nur die in § 141 Abs. 1 Satz 2 AO genannten HGB-Vorschriften sinngemäß — eine Anhangspflicht gehört nicht dazu.Lagebericht: Nicht relevant — Kein Lagebericht: Ohne Kaufmannseigenschaft gelten bei steuerlicher Buchführungspflicht nur die in § 141 Abs. 1 Satz 2 AO genannten HGB-Vorschriften sinngemäß — eine Lageberichtspflicht gehört nicht dazu.Offenlegung im Unternehmensregister: Nicht relevant — § 325 HGB gilt nur für Kapitalgesellschaften, § 264a-Gesellschaften und Genossenschaften.E-Bilanz (§ 5b EStG) an ELSTER: Enthalten — E-Bilanz nach § 5b EStG mit der Kapitalkontenentwicklung des Inhabers (Anfangsbestand, Einlagen, Entnahmen, Ergebnis) — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.Körperschaftsteuer: Nicht relevant — Ein Einzelunternehmen schuldet keine Körperschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 KStG); der Gewinn wird beim Inhaber mit Einkommensteuer besteuert (§ 2 EStG).Gewerbesteuer: Enthalten — Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 2 EStG, § 2 Abs. 1 GewStG — Erklärung hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.Umsatzsteuer (UStVA, Jahreserklärung, ZM): Enthalten — Umsatzsteuer-Voranmeldung, Jahreserklärung und Zusammenfassende Meldung (§ 18, § 18a UStG) — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Enthalten — Anlage EÜR, AVEÜR und SZ nach § 60 Abs. 4 EStDV — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.Feststellungserklärung (§ 180 AO): Nicht relevant — Keine Mitunternehmerschaft — eine einheitliche Feststellung (§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO) entfällt. Liegt der Betrieb bzw. die freiberufliche Tätigkeit im Bezirk eines anderen Finanzamts als des Wohnsitzfinanzamts, stellt das Betriebsfinanzamt den Gewinn gesondert fest (§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AO; Vordruck ESt 1 D mit Anlage FG bzw. FS). Geben Sie das in den Stammdaten unter „Rechtsform“ an — dann erstellt und übermittelt die Software diese Erklärung; den festgestellten Gewinn übernimmt die Anlage G bzw. S der Einkommensteuererklärung.Einkommensteuererklärung (Einzelunternehmer): Enthalten — Einkommensteuererklärung (§ 25 Abs. 3 EStG) mit dem Gewinn des Betriebs (Anlage G bzw. S), der Steuerermäßigung nach § 35 EStG, Vorsorgeaufwendungen und Sonderausgaben — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln. Arbeitslohn, Kapitalerträge, Renten, sonstige Einkünfte, Vermietung, Kinder und Unterhalt gehören mit den Anlagen N, KAP, R, SO, V, Kind und Unterhalt dazu; fehlt für einen Sachverhalt noch die amtliche Anlage, übermittelt die Software diesen Fall noch nicht direkt.Laufende Buchhaltung: Enthalten — Laufende Buchhaltung mit Bank, Belegen und Journal nach den Ordnungsvorschriften der §§ 145, 146 AO — bei Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 1 AO, sonst für die freiwillige Bilanzierung (§ 4 Abs. 1 EStG).
Hinweise zu den einzelnen Spalten
Bilanz und GuV

Kapitalgesellschaften, Kapitalistische Personengesellschaften: Jahresabschluss nach §§ 264 ff. HGB mit Bilanz und GuV in der Gliederung der §§ 266, 275 HGB.

eG: Jahresabschluss nach §§ 336–339 HGB in Verbindung mit §§ 264 ff. HGB.

OHG, KG: Bilanz und GuV nach §§ 238–263 HGB mit Kapitalanteilen der Gesellschafter (§ 247 HGB).

GbR, eGbR: Beispielannahme: geprüfte gewerbliche Tätigkeit ohne Sonderkennzeichen; Bilanz und EÜR werden als Alternativen betrachtet. Bilanz und GuV mit den Kapitalanteilen der Gesellschafter — bei Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 1 AO (dann gelten die §§ 238, 240, 241, 242 Abs. 1 und 243–256 HGB sinngemäß, § 141 Abs. 1 Satz 2 AO), sonst freiwillig zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG; die GuV gehört dann zur E-Bilanz (§ 5b Abs. 1 EStG). Die GbR ist keine Handelsgesellschaft.

PartG: Bilanz und GuV mit den Kapitalanteilen der Partner, freiwillig zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG — die Partnerschaft übt kein Handelsgewerbe aus (§ 1 Abs. 1 Satz 2 PartGG), und die Buchführungspflicht nach § 141 AO erfasst freiberufliche Tätigkeit nicht; die GuV gehört dann zur E-Bilanz (§ 5b Abs. 1 EStG).

e.K.: Bilanz und GuV nach §§ 238–263 HGB mit dem Kapitalkonto des Inhabers (§ 242 HGB); unterhalb der Schwellen des § 241a HGB ist der Einzelkaufmann davon befreit (§ 242 Abs. 4 HGB) und darf den Gewinn als Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln.

Einzelunternehmen: Bilanz und GuV mit dem Kapital des Inhabers — bei Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 1 AO (dann gelten die §§ 238, 240, 241, 242 Abs. 1 und 243–256 HGB sinngemäß, § 141 Abs. 1 Satz 2 AO), sonst freiwillig zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG; die GuV gehört dann zur E-Bilanz (§ 5b Abs. 1 EStG). Erfordert der Betrieb nach Art und Umfang einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb, ist der Inhaber Kaufmann (§ 1 Abs. 2 HGB): dann gelten die §§ 238 ff. HGB unmittelbar (Befreiung nur nach § 241a HGB), er ist zur Eintragung verpflichtet (§ 29 HGB), und die Rechtsform ist e.K.

Anhang

Kapitalgesellschaften, Kapitalistische Personengesellschaften: Anhang nach §§ 284 ff. HGB im Umfang der Größenklasse; Kleinstkapitalgesellschaften können nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB verzichten.

eG: Anhang nach § 336 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 284 ff., 337, 338 HGB im Umfang der Größenklasse.

OHG, KG, e.K.: Kein Anhang im einfachen Regime der §§ 238–263 HGB.

GbR, eGbR: Beispielannahme: geprüfte gewerbliche Tätigkeit ohne Sonderkennzeichen; Bilanz und EÜR werden als Alternativen betrachtet. Kein Anhang: Die GbR ist keine Kauffrau. Ihr Rechnungsabschluss richtet sich nach § 718 BGB; bei steuerlicher Buchführungspflicht nach § 141 AO gelten die dort genannten HGB-Vorschriften nur sinngemäß, ohne Anhangspflicht.

PartG: Kein Anhang: Die Partnerschaft übt kein Handelsgewerbe aus (§ 1 Abs. 1 Satz 2 PartGG); den Anhang (§§ 264, 284 ff. HGB) schulden nur Kapitalgesellschaften, Gesellschaften nach § 264a HGB und Genossenschaften.

Einzelunternehmen: Kein Anhang: Ohne Kaufmannseigenschaft gelten bei steuerlicher Buchführungspflicht nur die in § 141 Abs. 1 Satz 2 AO genannten HGB-Vorschriften sinngemäß — eine Anhangspflicht gehört nicht dazu.

Lagebericht

Kapitalgesellschaften, Kapitalistische Personengesellschaften: Lagebericht nach § 289 HGB ab der mittelgroßen Größenklasse (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB).

eG: Lagebericht nach § 336 Abs. 1 Satz 1 HGB mit dem Inhalt des § 289 HGB (§ 336 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2); kleine Genossenschaften sind befreit (§ 336 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 264 Abs. 1 Satz 4 erster Halbsatz HGB).

OHG, KG, e.K.: Kein Lagebericht im einfachen Regime der §§ 238–263 HGB.

GbR, eGbR: Beispielannahme: geprüfte gewerbliche Tätigkeit ohne Sonderkennzeichen; Bilanz und EÜR werden als Alternativen betrachtet. Kein Lagebericht: Die GbR ist keine Kauffrau. Ihr Rechnungsabschluss richtet sich nach § 718 BGB; bei steuerlicher Buchführungspflicht nach § 141 AO gelten die dort genannten HGB-Vorschriften nur sinngemäß, ohne Lageberichtspflicht.

PartG: Kein Lagebericht: Die Partnerschaft übt kein Handelsgewerbe aus (§ 1 Abs. 1 Satz 2 PartGG); den Lagebericht (§§ 264, 289 HGB) schulden nur Kapitalgesellschaften, Gesellschaften nach § 264a HGB und Genossenschaften.

Einzelunternehmen: Kein Lagebericht: Ohne Kaufmannseigenschaft gelten bei steuerlicher Buchführungspflicht nur die in § 141 Abs. 1 Satz 2 AO genannten HGB-Vorschriften sinngemäß — eine Lageberichtspflicht gehört nicht dazu.

Offenlegung im Unternehmensregister

Kapitalgesellschaften, Kapitalistische Personengesellschaften: Offenlegung im Unternehmensregister nach § 325 HGB; Kleinstkapitalgesellschaften hinterlegen nach § 326 Abs. 2 HGB.

eG: Offenlegung im Unternehmensregister nach § 339 Abs. 1 HGB; Kleinstgenossenschaften hinterlegen nach § 339 Abs. 2 in Verbindung mit § 326 Abs. 2 HGB. Große Genossenschaften (§ 58 Abs. 2 GenG) reichen den Bestätigungsvermerk mit ein; ist die Prüfung bei der Einreichung noch nicht abgeschlossen, ist er unverzüglich nachzureichen (§ 339 Abs. 1 Satz 3 HGB): Erklären Sie das im Schritt Bestätigungsvermerk, trägt die Einreichungsdatei den Hinweis nach § 328 Abs. 1a Satz 3 HGB, und den Vermerk erzeugt die Software danach als eigene Nachreichungsdatei.

OHG, KG, e.K.: § 325 HGB gilt nur für Kapitalgesellschaften, § 264a-Gesellschaften und Genossenschaften. Erfüllt das Unternehmen an drei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen die Merkmale des § 1 Abs. 1 PublG, legt es nach § 9 PublG offen — mit dem Kennzeichen zum Publizitätsgesetz in den Stammdaten erzeugt die Software dafür die Einreichungsdatei.

GbR, eGbR: Beispielannahme: geprüfte gewerbliche Tätigkeit ohne Sonderkennzeichen; Bilanz und EÜR werden als Alternativen betrachtet. § 325 HGB gilt nur für Kapitalgesellschaften, § 264a-Gesellschaften und Genossenschaften.

PartG, Einzelunternehmen: § 325 HGB gilt nur für Kapitalgesellschaften, § 264a-Gesellschaften und Genossenschaften.

E-Bilanz (§ 5b EStG) an ELSTER

GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG, SE, eG: E-Bilanz nach § 5b EStG — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.

KGaA: § 5b EStG gilt. Die E-Bilanz der KGaA ist noch gesperrt: der Kapitalanteil der persönlich haftenden Gesellschafter (§ 286 Abs. 2 Satz 1 AktG) wird im Steuer-Datensatz noch nicht so abgebildet, dass die amtliche Prüfung ihn annimmt.

Kapitalistische Personengesellschaften, OHG, KG, PartG: E-Bilanz nach § 5b EStG mit der Kapitalkontenentwicklung je Gesellschafter — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln. Produktumfang für Personengesellschaften: ab Wirtschaftsjahr 2024. Der Beginn der gesetzlichen Pflicht liegt früher: die Kapitalkontenentwicklung gehört für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen, zum amtlichen Datensatz — frühere Wirtschaftsjahre übermittelt die Software noch nicht.

GbR, eGbR: Beispielannahme: geprüfte gewerbliche Tätigkeit ohne Sonderkennzeichen; Bilanz und EÜR werden als Alternativen betrachtet. E-Bilanz nach § 5b EStG mit der Kapitalkontenentwicklung je Gesellschafter — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln. Produktumfang für Personengesellschaften: ab Wirtschaftsjahr 2024. Der Beginn der gesetzlichen Pflicht liegt früher: die Kapitalkontenentwicklung gehört für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen, zum amtlichen Datensatz — frühere Wirtschaftsjahre übermittelt die Software noch nicht.

Einzelkaufleute und Einzelunternehmer: E-Bilanz nach § 5b EStG mit der Kapitalkontenentwicklung des Inhabers (Anfangsbestand, Einlagen, Entnahmen, Ergebnis) — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.

Körperschaftsteuer

Kapitalgesellschaften, eG: Körperschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 KStG — Erklärung hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.

Kapitalistische Personengesellschaften, OHG, KG, PartG: Ohne Option schuldet die Gesellschaft selbst keine Körperschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 KStG); die Einkünfte werden bei den Gesellschaftern besteuert (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 18 Abs. 4 EStG). Optiert sie nach § 1a KStG zur Körperschaftsbesteuerung, erstellt die Software ihre Körperschaftsteuererklärung und übermittelt sie direkt an ELSTER; die Feststellung entfällt dann.

GbR: Beispielannahme: geprüfte gewerbliche Tätigkeit ohne Sonderkennzeichen; Bilanz und EÜR werden als Alternativen betrachtet. Die nicht eingetragene GbR schuldet selbst keine Körperschaftsteuer; ihre Einkünfte werden bei den Gesellschaftern besteuert. Sie ist nach § 1a KStG nicht optionsfähig; die Option steht insoweit nur der eingetragenen GbR (eGbR) offen.

eGbR: Beispielannahme: geprüfte gewerbliche Tätigkeit ohne Sonderkennzeichen; Bilanz und EÜR werden als Alternativen betrachtet. Ohne wirksame Option schuldet die eGbR selbst keine Körperschaftsteuer; ihre Einkünfte werden bei den Gesellschaftern besteuert. Ausnahme: Die eGbR kann nach § 1a KStG zur Körperschaftsbesteuerung optieren. Für eine wirksame Option unterstützt die Software die eigene Körperschaftsteuererklärung der Gesellschaft.

Einzelkaufleute und Einzelunternehmer: Ein Einzelunternehmen schuldet keine Körperschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 KStG); der Gewinn wird beim Inhaber mit Einkommensteuer besteuert (§ 2 EStG).

Gewerbesteuer

GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG, SE: Gewerbebetrieb kraft Rechtsform (§ 2 Abs. 2 GewStG) — Erklärung hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.

KGaA: Gewerbebetrieb kraft Rechtsform (§ 2 Abs. 2 GewStG) — Erklärung hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln. Die Hinzurechnung der Gewinnanteile und Geschäftsführungsvergütungen der persönlich haftenden Gesellschafter (§ 8 Nr. 4 GewStG) wird aus ihren eigenen Konten vorbelegt; abgezogen werden sie bei der Körperschaftsteuer nur einmal (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG).

eG: Gewerbebetrieb kraft Rechtsform (§ 2 Abs. 2 GewStG) — Erklärung hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln. Bei genossenschaftlichen Rückvergütungen (§ 22 KStG) zuerst die Körperschaftsteuererklärung mit Anlage GR rechnen — die Gewerbesteuer übernimmt daraus den nicht abziehbaren Teil.

Kapitalistische Personengesellschaften: Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 2 EStG, § 2 Abs. 1 GewStG — Erklärung hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln. Verwaltet die Gesellschaft nur eigenen Grundbesitz (Grundstücksgesellschaft), kann sie die erweiterte Kürzung beantragen (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG); die Erklärung prüft die Voraussetzungen mit Kurzfragen (ausschließlich eigener Grundbesitz, kein Gesellschafterbetrieb) und nennt die Sondervergütungen, die im Gewerbeertrag bleiben (§ 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG).

OHG, KG, Einzelkaufleute und Einzelunternehmer: Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 2 EStG, § 2 Abs. 1 GewStG — Erklärung hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.

GbR: Beispielannahme: geprüfte gewerbliche Tätigkeit ohne Sonderkennzeichen; Bilanz und EÜR werden als Alternativen betrachtet. Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 2 EStG, § 2 Abs. 1 GewStG — Erklärung hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.

eGbR: Beispielannahme: geprüfte gewerbliche Tätigkeit ohne Sonderkennzeichen; Bilanz und EÜR werden als Alternativen betrachtet. Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 2 EStG, § 2 Abs. 1 GewStG — Erklärung hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln. Hat die eGbR nach § 1a KStG optiert und Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, lehnt die amtliche Prüfung die Zerlegung ab (ERiC-Regel 41512) — dann beim Finanzamt den Verzicht auf die elektronische Übermittlung beantragen (§ 14a Satz 2 GewStG) und auf dem amtlichen Vordruck abgeben.

PartG: Die Partnerschaft ist ein Zusammenschluss Freier Berufe (§ 1 Abs. 1 und 2 PartGG) — freiberufliche Tätigkeit ist kein Gewerbebetrieb, keine Gewerbesteuer (§ 18 EStG, § 2 Abs. 1 GewStG). Wird sie auch gewerblich tätig, gilt ihre ganze Tätigkeit als Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG); dann erstellt die Software die Gewerbesteuererklärung, sobald die Tätigkeitseinordnung „gewerblich“ lautet.

Umsatzsteuer (UStVA, Jahreserklärung, ZM)

Kapitalgesellschaften, eG, Kapitalistische Personengesellschaften, OHG, KG, PartG, Einzelkaufleute und Einzelunternehmer: Umsatzsteuer-Voranmeldung, Jahreserklärung und Zusammenfassende Meldung (§ 18, § 18a UStG) — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.

GbR, eGbR: Beispielannahme: geprüfte gewerbliche Tätigkeit ohne Sonderkennzeichen; Bilanz und EÜR werden als Alternativen betrachtet. Umsatzsteuer-Voranmeldung, Jahreserklärung und Zusammenfassende Meldung (§ 18, § 18a UStG) — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.

Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Kapitalgesellschaften, eG, Kapitalistische Personengesellschaften, OHG, KG: Diese Rechtsform ist kraft Gesetzes buchführungspflichtig (§ 238 HGB, § 140 AO) — die Gewinnermittlung läuft über Bilanz und GuV.

GbR, eGbR: Beispielannahme: geprüfte gewerbliche Tätigkeit ohne Sonderkennzeichen; Bilanz und EÜR werden als Alternativen betrachtet. Anlage EÜR mit AVEÜR sowie je Beteiligtem die Anlagen SE, AVSE und ER (§ 60 Abs. 4 EStDV) — hier erstellen und als Beilage zur Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO) direkt an ELSTER übermitteln.

PartG: Anlage EÜR mit AVEÜR sowie je Beteiligtem die Anlagen SE, AVSE und ER (§ 60 Abs. 4 EStDV) — hier erstellen und als Beilage zur Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO) direkt an ELSTER übermitteln.

e.K.: Anlage EÜR, AVEÜR und SZ nach § 60 Abs. 4 EStDV — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln. Der eingetragene Kaufmann darf die EÜR nur wählen, wenn er nach § 241a HGB von der handelsrechtlichen Buchführungspflicht befreit ist und keine Buchführungspflicht nach § 141 AO besteht.

Einzelunternehmen: Anlage EÜR, AVEÜR und SZ nach § 60 Abs. 4 EStDV — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.

Feststellungserklärung (§ 180 AO)

GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG, SE, eG: Keine Mitunternehmerschaft — eine gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO ist nicht erforderlich.

KGaA: Für die KGaA und ihre persönlich haftenden Gesellschafter werden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und ihre Verteilung gesondert und einheitlich festgestellt (§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO, BFH-Urteil vom 16.10.2024 – I R 24/22), ebenso Gewerbesteuer-Messbetrag, tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und der Anteil der persönlich haftenden Gesellschafter (§ 35 Abs. 2 Satz 1 EStG). ELSTER sieht dafür keinen Datensatz vor — hier erstellen und als PDF beim Finanzamt der KGaA einreichen.

Kapitalistische Personengesellschaften: Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO) mit Anlage FB und den zum Jahrgang passenden FE-Anlagen sowie bei Vermietung den Objektangaben je Grundstück und sonstigen Vermietungseinkünften — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln. Ausschüttungen der Komplementärin an Kommanditisten, die ihre Anteile im Sonderbetriebsvermögen halten, sind Teileinkünfte im Sonderbereich (§ 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG bzw. § 8b KStG): die Erklärung erfasst sie je Kommanditist und übermittelt sie mit (bei einer Körperschaft als Kommanditistin mit Anlage FE-K-BET).

OHG, KG, PartG: Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO) mit Anlage FB und den zum Jahrgang passenden FE-Anlagen sowie bei Vermietung den Objektangaben je Grundstück und sonstigen Vermietungseinkünften — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.

GbR, eGbR: Beispielannahme: geprüfte gewerbliche Tätigkeit ohne Sonderkennzeichen; Bilanz und EÜR werden als Alternativen betrachtet. Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO) mit Anlage FB und den zum Jahrgang passenden FE-Anlagen sowie bei Vermietung den Objektangaben je Grundstück und sonstigen Vermietungseinkünften — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.

Einzelkaufleute und Einzelunternehmer: Keine Mitunternehmerschaft — eine einheitliche Feststellung (§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO) entfällt. Liegt der Betrieb bzw. die freiberufliche Tätigkeit im Bezirk eines anderen Finanzamts als des Wohnsitzfinanzamts, stellt das Betriebsfinanzamt den Gewinn gesondert fest (§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AO; Vordruck ESt 1 D mit Anlage FG bzw. FS). Geben Sie das in den Stammdaten unter „Rechtsform“ an — dann erstellt und übermittelt die Software diese Erklärung; den festgestellten Gewinn übernimmt die Anlage G bzw. S der Einkommensteuererklärung.

Einkommensteuererklärung (Einzelunternehmer)

GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG, SE: Die Gesellschaft gibt keine Einkommensteuererklärung ab — sie ist selbst Steuersubjekt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG). Gewinnausschüttungen an private Gesellschafter sind mit der Kapitalertragsteuer abgegolten (§ 43 Abs. 5 Satz 1 EStG); in die eigene Einkommensteuererklärung gehören sie nur auf Antrag (§ 32d Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 und 6 EStG) oder wenn die Anteile zu einem Betriebsvermögen gehören.

KGaA: Die KGaA gibt keine Einkommensteuererklärung ab — sie ist selbst Steuersubjekt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG). Gewinnausschüttungen an private Kommanditaktionäre sind mit der Kapitalertragsteuer abgegolten (§ 43 Abs. 5 Satz 1 EStG). Der persönlich haftende Gesellschafter versteuert seinen Gewinnanteil und seine Tätigkeitsvergütung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG) in seiner eigenen Erklärung.

eG: Die Genossenschaft gibt keine Einkommensteuererklärung ab — sie ist selbst Steuersubjekt (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 KStG). Gewinnausschüttungen an private Mitglieder sind mit der Kapitalertragsteuer abgegolten (§ 43 Abs. 5 Satz 1 EStG); in die eigene Einkommensteuererklärung des Mitglieds gehören sie nur auf Antrag (§ 32d Abs. 4 und 6 EStG) oder wenn die Anteile zu einem Betriebsvermögen gehören.

Kapitalistische Personengesellschaften, OHG, KG, PartG: Die Gesellschaft gibt keine Einkommensteuererklärung ab — die Gesellschafter erklären ihre Anteile nach der Feststellung (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO) in ihrer eigenen Einkommensteuererklärung (§ 25 Abs. 3 EStG).

GbR, eGbR: Beispielannahme: geprüfte gewerbliche Tätigkeit ohne Sonderkennzeichen; Bilanz und EÜR werden als Alternativen betrachtet. Die Gesellschaft gibt keine Einkommensteuererklärung ab — die Gesellschafter erklären ihre Anteile nach der Feststellung (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO) in ihrer eigenen Einkommensteuererklärung (§ 25 Abs. 3 EStG).

Einzelkaufleute und Einzelunternehmer: Einkommensteuererklärung (§ 25 Abs. 3 EStG) mit dem Gewinn des Betriebs (Anlage G bzw. S), der Steuerermäßigung nach § 35 EStG, Vorsorgeaufwendungen und Sonderausgaben — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln. Arbeitslohn, Kapitalerträge, Renten, sonstige Einkünfte, Vermietung, Kinder und Unterhalt gehören mit den Anlagen N, KAP, R, SO, V, Kind und Unterhalt dazu; fehlt für einen Sachverhalt noch die amtliche Anlage, übermittelt die Software diesen Fall noch nicht direkt.

Laufende Buchhaltung

Kapitalgesellschaften, eG, Kapitalistische Personengesellschaften, OHG, KG, e.K.: Laufende Buchhaltung mit Bank, Belegen und Journal (§§ 238 ff. HGB, § 146 AO).

GbR, eGbR: Beispielannahme: geprüfte gewerbliche Tätigkeit ohne Sonderkennzeichen; Bilanz und EÜR werden als Alternativen betrachtet. Laufende Buchhaltung mit Bank, Belegen und Journal nach den Ordnungsvorschriften der §§ 145, 146 AO — bei Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 1 AO, sonst für die freiwillige Bilanzierung (§ 4 Abs. 1 EStG).

PartG, Einzelunternehmen: Laufende Buchhaltung mit Bank, Belegen und Journal nach den Ordnungsvorschriften der §§ 145, 146 AO — bei Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 1 AO, sonst für die freiwillige Bilanzierung (§ 4 Abs. 1 EStG).

Rechtsformen

So arbeitet die Software je Rechtsform

Kapitalgesellschaften

GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG, SE, KGaA

GmbH · UG (haftungsbeschränkt) · AG · SE · KGaA

Der vollständige HGB-Abschluss nach Größenklasse — vom Kleinstunternehmen bis zur großen Kapitalgesellschaft.

  • Bilanz, GuV, Anhang und Lagebericht aus der Saldenliste; Pflichtangaben und Erleichterungen richten sich nach § 267/§ 267a HGB.
  • Offenlegung oder Hinterlegung im Unternehmensregister als amtliche XML-Datei; Feststellung und Ergebnisverwendung im Fristenplan.
  • E-Bilanz (für die KGaA noch gesperrt), Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer direkt an ELSTER — die amtliche Prüfung läuft vor jedem Versand.
  • KGaA: die gesonderte und einheitliche Feststellung für die Gesellschaft und ihre persönlich haftenden Gesellschafter samt Anteil am Gewerbesteuer-Messbetrag (§ 35 Abs. 2 EStG; BFH vom 16.10.2024 – I R 24/22) erstellt die Software als PDF für das Finanzamt — ELSTER sieht dafür keinen Datensatz vor. Die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 4 GewStG wird aus den Konten der persönlich haftenden Gesellschafter vorbelegt.
  • Gründung von GmbH und UG mit Musterprotokoll, laufende Buchhaltung mit KI-Kontierung.
  • AG, SE und KGaA mit mehreren Aktiengattungen bzw. Mehrstimmrechtsaktien: Betrag des Grundkapitals je Gattung und die Stimmenzahlen stehen als Vermerk beim gezeichneten Kapital (§ 152 Abs. 1 Satz 2 und 4 AktG); die verkürzte Bilanz der Kleinst-AG braucht sie nicht (§ 152 Abs. 4 Satz 1 AktG).
  • E-Bilanz der AG und SE mit mehreren Aktiengattungen: Die Beträge des Grundkapitals je Gattung (Stamm-, Vorzugs- und Mehrstimmrechtsaktien) und die Gesamtstimmzahlen übermittelt sie auf ihren Positionen beim gezeichneten Kapital, soweit die Steuertaxonomie des Wirtschaftsjahres sie führt.
  • Börsennotierte AG, SE und KGaA (und die nach § 161 Abs. 1 Satz 2 AktG Erklärungspflichtigen): Die Entsprechenserklärung zum Corporate Governance Kodex wird erfasst, im Anhang angegeben (§ 285 Nr. 16 HGB) und als eigener Berichtsteil mit dem Jahresabschluss offengelegt (§ 325 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB); liegt sie bei der Einreichung noch nicht vor, erzeugt die Software sie danach als Nachreichungsdatei.
  • Monistische SE: Verwaltungsrat und geschäftsführende Direktoren statt Vorstand und Aufsichtsrat — die Einreichungsdatei trägt den Bericht des Verwaltungsrats an die Hauptversammlung (§ 47 Abs. 3 SEAG).
  • Gesellschaft in Liquidation: Befreit das Gericht die mittelgroße oder große Gesellschaft von der Prüfung (§ 71 Abs. 3 GmbHG, § 270 Abs. 3 AktG; bei GmbH & Co. KG und ihren Schwestern entsprechend), erfassen Sie den Beschluss — Freigabe und Einreichungsdatei kommen für die befreiten Geschäftsjahre ohne Bestätigungsvermerk aus.

Genossenschaft

eingetragene Genossenschaft (§§ 336–339 HGB)

eG

Genossenschaften nach §§ 336–339 HGB mit Geschäftsguthaben, Ergebnisrücklagen und Prüfungsverband.

  • Bilanz-Gliederung nach § 337 HGB, Anhang mit den Angaben nach § 338 HGB, Prüfung durch den Prüfungsverband (§ 53 GenG).
  • Körperschaftsteuer mit Anlage GR und Mitgliederdaten, Gewerbesteuer, E-Bilanz und Offenlegung.

Kapitalistische Personengesellschaften

GmbH & Co. KG und Schwestern — § 264a HGB

GmbH & Co. KG · GmbH & Co. OHG · AG & Co. KG · AG & Co. OHG

GmbH & Co. KG und ihre Schwestern ohne natürliche Person als Vollhafter stellen nach § 264a HGB auf wie eine Kapitalgesellschaft.

  • Abschluss und Offenlegung nach Größenklasse, mit Anhang unter Berücksichtigung der Kleinst-Erleichterungen und Lagebericht ab mittelgroß; Kapitalanteile der persönlich haftenden Gesellschafter und — bei der KG — der Kommanditisten nach § 264c Abs. 2 HGB.
  • Gewerbesteuer direkt an ELSTER — auch bei nur vermögensverwaltender Tätigkeit, weil ausschließlich Kapitalgesellschaften persönlich haften (gewerbliche Prägung, § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG). Bei der Stiftung & Co. KG oder eG & Co. KG gilt § 264a HGB, die Prägung aber nicht.
  • Körperschaftsteuer nur nach der Option zur Körperschaftsbesteuerung (§ 1a KStG): dann erstellt und übermittelt die Software die Erklärung der Gesellschaft, die Feststellung entfällt. Ohne Option versteuern die Gesellschafter ihre Anteile nach der Feststellung.
  • E-Bilanz mit Kapitalkontenentwicklung je Mitunternehmer — für GmbH & Co. KG, GmbH & Co. OHG, AG & Co. KG und AG & Co. OHG, hier ab Wirtschaftsjahr 2024 (Pflichtbestandteil schon seit 2015; frühere Wirtschaftsjahre auf anderem Weg).
  • Die Feststellungserklärung (§ 180 AO) wird für 2024, 2025 erstellt, geprüft und direkt an ELSTER übermittelt. Die Anlagen folgen dem jeweiligen Jahrgang: 2024 mit FB und den bisherigen FE-Anlagen, 2025 mit FB und FE-G/FE-S beziehungsweise FE-V.

Personengesellschaften

OHG, KG, GbR, eGbR, PartG

OHG · KG · GbR · eGbR · PartG

OHG und KG bilanzieren. Bei GbR, eGbR und PartG hängt die Gewinnermittlung von Tätigkeit und Buchführungspflicht ab; häufig genügt eine EÜR. Für klassische Personengesellschaften gelten grundsätzlich keine ergänzenden HGB-Pflichten für Anhang und Offenlegung; Sonderregeln wie das Publizitätsgesetz sind gesondert zu prüfen.

  • Bilanz mit Kapitalanteilen der Gesellschafter (OHG und KG: § 247 HGB), GuV und E-Bilanz mit der Kapitalkontenentwicklung je Gesellschafter — Pflichtbestandteil seit 2015, hier direkt übermittelbar ab Wirtschaftsjahr 2024; frühere Wirtschaftsjahre auf anderem Weg.
  • Gewerbesteuer bei gewerblicher Tätigkeit direkt an ELSTER — die freiberufliche PartG zahlt keine, die gewerblich tätige wird wie jeder Gewerbebetrieb erklärt (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG); Umsatzsteuer-Voranmeldung, Jahreserklärung und Zusammenfassende Meldung.
  • OHG, KG, PartG und eGbR können nach § 1a KStG zur Körperschaftsbesteuerung optieren — dann erstellt und übermittelt die Software die Körperschaftsteuererklärung der Gesellschaft, die Feststellung entfällt. Die nicht eingetragene GbR kann nicht optieren.
  • Unterhalb der Buchführungspflicht (§ 141 AO) die Einnahmen-Überschuss-Rechnung mit Anlage EÜR und AVEÜR.
  • Sondervergütungen an Gesellschafter (Tätigkeit, Miete und Pacht, Zinsen, Haftungsvergütung; § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, bei der PartG über § 18 Abs. 4 Satz 2 EStG) erkennt die Buchhaltung — auch bei der GmbH & Co. KG und ihren Schwestern — und schlägt sie zur Prüfung auf die Konten der Mitunternehmer vor; Gewinnanteile laufen nach dem Gesellschaftsvertrag auf das Kapital- oder das Verrechnungskonto.
  • Die Feststellungserklärung (§ 180 AO) wird für 2024, 2025 erstellt, geprüft und direkt an ELSTER übermittelt. Die Anlagen folgen dem jeweiligen Jahrgang: 2024 mit FB und den bisherigen FE-Anlagen, 2025 mit FB und FE-G/FE-S beziehungsweise FE-V.
  • EÜR-Direktversand für GbR, eGbR und PartG für 2023, 2024, 2025: mit AVEÜR sowie den benötigten Anlagen SE, AVSE und ER je Beteiligtem. Die Feststellungserklärung muss hier bereits übermittelt sein; alternativ bestätigen Sie die Abgabe auf anderem Weg.
  • Große OHG und KG nach dem Publizitätsgesetz (Merkmale des § 1 Abs. 1 PublG an drei Stichtagen): Prüfung (§ 6 PublG) und Offenlegung (§ 9 PublG). Die Software erkennt die Schwellen und erzeugt mit dem Kennzeichen zum Publizitätsgesetz die Einreichungsdatei; GuV und Ergebnisverwendung entfallen, wenn die Anlage zur Bilanz nach § 5 Abs. 5 Satz 3 PublG erfasst ist (§ 9 Abs. 2 PublG).
  • Kapitalmarktorientierte OHG und KG nach dem Publizitätsgesetz (§ 5 Abs. 2a PublG): Anhang (ohne die Größenerleichterungen des § 288 HGB) und Lagebericht (§ 289 HGB sinngemäß) erstellt die Software mit und nimmt sie in die Einreichungsdatei auf.
  • Die Einkommensteuer der Gesellschafter ist nicht Teil der Software.

Einzelkaufleute und Einzelunternehmer

e.K. und Einzelunternehmen ohne Handelsregister

e.K. · Einzelunternehmen

Eingetragene Kaufleute bilanzieren, soweit keine Befreiung nach § 241a HGB greift. Für Einzelunternehmer und Freiberufler kann ohne Buchführungspflicht eine EÜR genügen.

  • Bilanz und GuV mit dem Kapitalkonto des Inhabers oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung mit Direktversand an ELSTER.
  • E-Bilanz mit Kapitalkontenentwicklung (Einlagen, Entnahmen, Jahresergebnis), Gewerbesteuer bei gewerblicher Tätigkeit, Umsatzsteuer.
  • Die Einkommensteuererklärung des Inhabers (§ 25 Abs. 3 EStG) wird für 2023, 2024, 2025 erstellt, geprüft und direkt an ELSTER übermittelt — mit dem Gewinn des Betriebs (Anlage G bzw. S), der Steuerermäßigung nach § 35 EStG, Vorsorgeaufwendungen und Sonderausgaben.
  • Große Einzelkaufleute nach dem Publizitätsgesetz (Merkmale des § 1 Abs. 1 PublG an drei Stichtagen): Prüfung (§ 6 PublG) und Offenlegung (§ 9 PublG). Die Software erkennt die Schwellen und erzeugt mit dem Kennzeichen zum Publizitätsgesetz die Einreichungsdatei; GuV und Ergebnisverwendung entfallen, wenn die Anlage zur Bilanz nach § 5 Abs. 5 Satz 3 PublG erfasst ist (§ 9 Abs. 2 PublG).
  • Kapitalmarktorientierte Einzelkaufleute nach dem Publizitätsgesetz (§ 5 Abs. 2a PublG): Anhang (ohne die Größenerleichterungen des § 288 HGB) und Lagebericht (§ 289 HGB sinngemäß) erstellt die Software mit und nimmt sie in die Einreichungsdatei auf.
  • Liegt der Betrieb im Bezirk eines anderen Finanzamts als des Wohnsitzfinanzamts, erstellt die Software die Erklärung zur gesonderten Feststellung (ESt 1 D mit Anlage FG bzw. FS, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AO) und übermittelt sie direkt an ELSTER; den festgestellten Gewinn übernimmt die Einkommensteuererklärung — ab dem Veranlagungszeitraum 2024 auch einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn mit Finanzamt und Steuernummer der Feststellung.

Jahresabschluss und Steuern für GbR, KG, OHG und eGbR

Von der passenden Gewinnermittlung bis zur Zurechnung an die Gesellschafter: Die Leitfäden erklären die Anforderungen und führen zu den verfügbaren Leistungen.

Steuererklärung, Buchhaltung und E-Bilanz nach Rechtsform

Rechtsgrundlagen: § 709 BGB, § 120 HGB, § 141 AO und § 264a HGB.

Buchhaltung und Steuern für Ihre Branche

Vom ersten Beleg bis zum Abschluss: Unsere Branchenleitfäden auf steuernmitki.io erklären typische Aufgaben und führen zur passenden Software. Die verfügbaren Leistungen richten sich nach Ihrer Rechtsform.

Zielgruppen

Und für wen im Unternehmen

  • Selbständige und Freiberufler

    EÜR, Belege, Bank und Umsatzsteuer — ohne Bilanz, wenn keine Buchführungspflicht besteht.

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  • Geschäftsführung und Inhaber

    Der erste Jahresabschluss je Arbeitsbereich ist kostenlos; danach Festpreis nach Größenklasse.

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  • Finanzteams

    Ein Datenbestand für Buchhaltung, Abschluss, Steuern und Konsolidierung, mit Rollen und Freigaben.

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  • Steuerberater-Kanzleien

    Mandanten in eigenen Arbeitsbereichen, Sammelübermittlung, Fristenkontrolle und Kontingente.

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Grenzen

Was nicht dazugehört

  • Keine Einkommensteuer der Gesellschafter.

    Die persönliche Einkommensteuererklärung der Gesellschafter einer Personen- oder Kapitalgesellschaft ist nicht Teil der Software. Einzelunternehmer und eingetragene Kaufleute erstellen ihre Einkommensteuererklärung im eigenen Modul.

  • Keine Steuerberatung.

    Die Software strukturiert, rechnet und prüft technisch; die fachliche Würdigung bleibt bei Ihnen oder Ihrer Steuerberatung.

  • Keine Abschlussprüfung.

    Prüfungspflichtige Gesellschaften brauchen ihren Abschlussprüfer; der Bestätigungsvermerk wird erfasst, nicht erzeugt.

  • Keine Bank- und Versicherungsbilanzen.

    Für Kreditinstitute und Versicherer (RechKredV, RechVersV) ist die Software nicht gebaut.

Häufige Fragen

Unterstützt die Software auch Personengesellschaften?

Ja. Die Software führt OHG, KG, GbR, eGbR und PartG als Rechtsformen. Ob EÜR oder Bilanz erforderlich ist, hängt von Tätigkeit und Buchführungspflicht ab. Für bilanzierende Gesellschaften stehen Abschluss und das passende E-Bilanz-Profil bereit; die GmbH & Co. KG unterliegt den ergänzenden Regeln des § 264a HGB mit Erleichterungen nach Größenklasse. Die Feststellungserklärung (§ 180 AO) wird für 2024, 2025 erstellt, geprüft und direkt an ELSTER übermittelt. Die Anlagen folgen dem jeweiligen Jahrgang: 2024 mit FB und den bisherigen FE-Anlagen, 2025 mit FB und FE-G/FE-S beziehungsweise FE-V. Andere Veranlagungszeiträume und reine Kapitalvermögensfälle sind noch nicht zum Versand freigegeben.

Können GbR, eGbR und PartG ihre EÜR direkt übermitteln?

Ja, wenn die Einnahmen-Überschuss-Rechnung für die Gesellschaft zulässig ist und als Gewinnermittlungsart gewählt wurde. EÜR-Direktversand für GbR, eGbR und PartG für 2023, 2024, 2025: mit AVEÜR sowie den benötigten Anlagen SE, AVSE und ER je Beteiligtem. Die Feststellungserklärung muss hier bereits übermittelt sein; alternativ bestätigen Sie die Abgabe auf anderem Weg. Vor dem Versand werden die Angaben zu den Beteiligten und die Buchführungspflicht geprüft.

Warum entfallen Anhang, Lagebericht und Offenlegung bei OHG, KG, GbR und PartG?

Diese Pflichten treffen nach dem HGB nur Kapitalgesellschaften, Gesellschaften nach § 264a HGB und Genossenschaften. Personengesellschaften mit einer natürlichen Person als Vollhafter und Einzelkaufleute stellen nur Bilanz und GuV auf (§§ 242 ff. HGB); die Offenlegung nach § 325 HGB gilt für sie grundsätzlich nicht. Sonderpflichten etwa nach dem Publizitätsgesetz bleiben gesondert zu prüfen.

Was ist mit der Einkommensteuer der Gesellschafter?

Die persönliche Einkommensteuer der Gesellschafter ist nicht Teil der Software. Die Gesellschaft erklärt und lässt feststellen; jeder Gesellschafter übernimmt seinen Anteil in die eigene Einkommensteuererklärung. Anders beim Einzelunternehmen und beim eingetragenen Kaufmann: Die Einkommensteuererklärung des Inhabers (§ 25 Abs. 3 EStG) wird für 2023, 2024, 2025 erstellt, geprüft und direkt an ELSTER übermittelt — mit dem Gewinn des Betriebs (Anlage G bzw. S), der Steuerermäßigung nach § 35 EStG, Vorsorgeaufwendungen und Sonderausgaben.

Welche Rechtsform kann ich anlegen?

Alle 17 aufgeführten: GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG, SE, KGaA, eG, GmbH & Co. KG, GmbH & Co. OHG, AG & Co. KG, AG & Co. OHG, OHG, KG, GbR, eGbR, PartG, e.K., Einzelunternehmen. Die Software leitet aus der Rechtsform Pflichtbestandteile, Organbezeichnungen und Steuerarten ab.

  • Deutsches Unternehmen
  • Serverstandort EU
  • DSGVO-konform · AVV nach Art. 28
  • GoBD-konforme Festschreibung
  • SOC 2 Type II & ISO 27001-zertifizierte Infrastruktur
  • TLS 1.3 & AES-256-Verschlüsselung
  • Zwei-Faktor-Authentifizierung
  • Kein KI-Training mit Ihren Daten
Sicherheit made in Germany — alle Garantien im Detail

Mit der eigenen Saldenliste starten

Registrieren, Gesellschaft mit ihrer Rechtsform anlegen, Saldenliste hochladen. Der erste Jahresabschluss je Arbeitsbereich ist kostenlos.